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Pflegebonusgesetz - BMG Pflege-Bonus Formulierungshilfe des BMG (Pflegebonusgesetz – PflBG)

Die Formulierungshilfe des BMG zu dem so genannten Pflege-Bonus ist nebenstehend als Download hinterlegt (vgl. nebenstehend verlinkten Artikel). Das Pflegebonusgesetz sieht vor, dass aus dem Bundeshaushalt insgesamt eine Milliarde Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung stehen. Dabei werden 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen im Krankenhausbereich verwendet und weitere 500 Millionen Euro werden für Prämienzahlungen im Bereich der Langzeitpflege eingesetzt. Die Eingliederungshilfe findet keine Berücksichtigung.


Auf der Grundlage eines neuen § 26e des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) erhalten Krankenhäuser, die im Jahr 2021 besonders viele mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Patientinnen und Patienten zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten, finanzielle Mittel für Prämienzahlungen. Die Höhe der Prämie beträgt dann für Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen 1 700 Euro und für die Intensivpflegekräfte 2 500 Euro. Die Ermittlung der Höhe der Prämiensumme je Krankenhaus durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erfolgt auf der Grundlage der Daten, die ihm nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes für das Datenjahr 2021 zur Verfügung stehen. (Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

 

Die Regelungen zur Langzeitpflege finden sich im Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (XI) Soziale Pflegeversicherung des Pflegebonusgesetzes. Zur Umsetzung von Prämienzahlungen im Bereich der Langzeitpflege wird § 150a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) angepasst. Hier erhalten alle Beschäftigen in allen Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten einschließlich der stationären Hospize, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren einen Pflegebonus.

  • Vollzeitkräfte, die Leistungen nach dem SGB XI oder im ambulanten Bereich nach dem SGB V durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, bis zu 550 Euro,
  • Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege / Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche) bis zu 370 Euro,
  • Azubis bis zu 330 Euro,
  • Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) 60 Euro,
  • sonstige Beschäftigte bis zu 190 Euro.
 

Verknüpfte Artikel:

BMG Eckpunkte für die gesetzliche Umsetzung des Pflegebonus in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege

Downloads für Mitglieder:

22 0310 Formulierungshilfe Corona Pflegebonus

 

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