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GesRuaCOVBekG - Verlängerung der Corona Sonderregelungen für Vereine und Stiftungen bis Ende August 2022

Der Bundestag hat am 7.9.2021 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) bis Ende August 2022 verlängert. Zum Thema vgl. verlinkte Artikel und Download GesRuaCOVBekG.

Diese Verlängerung findet sich etwas versteckt im Aufbauhilfegesetz 2021 (s. Download) in Artikel 15.

§ 7 des GesRuaCOVBekG wird in den Absätzen 1 bis 3 ersetzt durch die Verlängerung "bis einschließlich 31. August 2022".

§ 7 Abs. 5 heißt künftig: "§ 5 ist nur anzuwenden auf

1. bis zum Ablauf des 31.8.2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie

2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31.8.2022 stattfinden".

 

 

Verknüpfte Artikel:

Handreichung des Paritätischen Gesamtverbandes erläutert die Rahmenbedingungen einer virtuellen Mitgliederversammlung

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht und FAQ Vereine (27.03.20)

 Downloads für Mitglieder:

  pdf GesRuaCOVBekG Gesetz über Maßnahmen im Vereinsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID 19 Pandemie (157 KB)

pdf BT Drs 1932275 Aufbauhilfegesetz2021 hier GesRuaCOVBekG (989 KB)

 

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