SenGPG - Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (Stand 20.06.2021, Aktualisierungen am 23.06.2021, 25.06.2021 und 29.06.2021)

Aktualisierung 29.06.21: Die SenGPG Vorlage zur Kenntnisnahme an das Abgeordnetenhaus – gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin und § 3 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 26.06.21 zur Dritten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (3. PflegeM-Cov-19-V) wurde nachrichtlich als Download archiviert. Die nachholende Vorlage an das Abgeordnetenhaus enthält weitere Begründungen zur bereits am 24.06.21 in Kraft getretenen neuen Verordnung.

 

Aktualisierung 25.06.2021: Im Downloadbereich wurde die am gestrigen Abend veröffentlichte Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung samt Teilbegründung hinterlegt.

Aus der dazugehörigen Pressemitteilung vom 24.06.2021, 17:04 Uhr:

"Die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, hat die Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung erlassen. Diese löst die bisher geltende Zweite Pflegemaßnahmen-Covi-19-Verordnung ab.

Die Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung enthält unter anderem Änderungen der Besuchsregelungen. So können weiterhin Besuche täglich stattfinden, es gelten dabei die Obergrenzen der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Veranstaltungen können unabhängig der Impfquote stattfinden. Regelungen zu Veranstaltungen (insb. Abstandsregelungen) der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden grundsätzlich übernommen, unter bestimmten Umständen kann von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, abgewichen werden.

Die Tagespflege darf darf ab dem 01. August 2021 ihre Kapazität auf mehr 50% erhöhen. Um dabei weiterhin den Infektionsschutz zu gewährleisten, ist der Zutritt zur Einrichtung nur für vollständig geimpfte, genesene oder in der Einrichtung negativ getestete Gäste zulässig.

Die Testung von geimpftem oder genesenem Personal im stationären und ambulanten Bereich wird nicht mehr angeordnet."

 

Aktualisierung 23.06.21: Die Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (3. PflegeM-Cov-19-V) wurde am 23.06.21 im Gesetz- und Verordnungsblatt 2021 Heft Nr. 49 vom 23.6.2021 veröffentlicht und tritt damit am 24.06.21 in Kraft. Eine Unterrichtung des Abgeordnetenhauses und insb. mit Begründungen ist bisher nicht erfolgt bzw. bekannt.

 

20.06.2021:

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat eine Dritte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung beschlossen.

Die Verordnung soll am 23. Juni 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet werden und tritt damit am 24. Juni 2021 in Kraft. Sie gilt bis zum 21. Juli 2021.

Die nebenstehende Urschrift enthält jedoch keine Begründungen.


Die aktuell gültige Fassung der Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung findet sich hier:

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/pflege-covid-19-verordnung-1017656.php
 

 

 

Verknüpfte Artikel:

InfSchMV Berlin - 3. SARS-CoV-2-Infektionsschutz-maßnahmenverordnung ab 18.06.2021

SenGPG - Sachstand: Sechste Änderung der Zweiten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (Stand 16.06.2021)


Downloads für Mitglieder:

pdf 21 0625 Dritte Pflegemaßnahmen Covid 19 Verordnung (3 PflegeM Cov 19 V) d18 3896 (452 KB)

 

pdf 21 0623 dritte pflegemassnahmen covid 19 verordnung 3 pflegem cov 19 v mit TeilBegr (252 KB)

 

pdf 21 0623 GVBL Berlin ausgabe nr 49 3 PflegeM Cov 19 V vom 18 6 21 (215 KB)

 

pdf 21 0618 Änderung Dritte Pflegemaßnahmen Covid 19 Verordnung (5.09 MB)

 

 

 

Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
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