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CoronaImpfV – Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) Neufassung Referentenentwurf und Stellungnahme der BAGFW

Mit der Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus sollen künftig auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Privatärztinnen und Privatärzte COVID-19-Impfungen durchführen können. Zudem sollen die bislang geltenden Regelungen zur Priorität der Schutzimpfungen aufgehoben werden.

Der Hintergrund dieser Neuregelungen sind die Entscheidungen der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), die aufgrund des Fortschritts der nationalen Impfkampagne am 17. Mai 2021 beschlossen hatte, dass ab dem 7. Juni 2021 für COVID-19-Impfungen in Arztpraxen bundesweit die Priorisierung aufgehoben wird; das gilt ebenso für die Betriebsärztinnen und -ärzte (in den Modellprojekten der Länder) sowie für die Impfzentren der Länder. Den Ländern soll es jedoch weiterhin unbenommen bleiben, die Priorisierung im Rahmen der ihnen zugewiesenen Impfstoffdosen aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass auch die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte in die Impfkampagne einbezogen werden.

Um das Voranschreiten der Nationalen Impfkampagne weiter zu unterstützen, soll daher durch diese Verordnung die bislang geregelte Priorisierung der Anspruchsberechtigten aufgehoben werden. Entsprechend des Beschlusses der GMK soll es den Ländern, Kommunen und den impfenden Ärztinnen und Ärzten in den Praxen und Betreiben in eigener Verantwortung obliegen, je nach lokalem Bedarf gezielt auch weiterhin vorrangige Impfangebote für noch ungeimpfte Personen aus den Priorisierungsgruppen 1 bis 3 („höchste, hohe und erhöhte Priorisierung“ nach den bis zum 6. Juni 2021 geltenden §§ 2-4 der CoronaImpfV) zu ermöglichen.

Durch die immer besser werdende Verfügbarkeit der Impfstoffe ist es nach Einschätzung der Regierung ab Juni 2021 möglich, neben den Impfzentren und den vertragsärztlichen Arztpraxen nunmehr auch die niedergelassenen Privatärztinnen und Privatärzte sowie verstärkt auch die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und deren überbetrieblichen Dienste in die bundesweite Impfkampagne einzubeziehen. Dadurch kann die Umsetzung der Nationalen Impfkampagne zusätzlich unterstützt und beschleunigt werden.

 

 

Verknüpfte Artikel:

CoronaImpfV - Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) zum 08.03.2021 in Kraft getreten

Downloads für Mitglieder:

21 0519 Corona ImpfV bereinigt

pdf 2021 05 21 SteNa Coronavirus Impfverordnung Paritaet (39 KB)

 

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