Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) - Entwurf und Stellungnahme der BAGFW (Stand 03.02.2021)

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 hat der Gesetzgeber erste Maßnahmen getroffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einer die gesamte Bundesrepublik betreffenden epidemischen Lage sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen abzumildern. Die an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite anknüpfenden Regelungen, insbesondere die hierzu getroffenen Bestimmungen im IfSG, als auch in weiteren Gesetzen (z.B. im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) sowie verschiedene Rechtsverordnungen sind jedoch bis zum 31. März 2021 befristet.

Angesichts der nach wie vor dynamischen Lage im Hinblick auf die Verbreitung, vor allem der neuen Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19, ist es notwendig, die Geltung der gegenwärtig geltenden Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und die langzeitpflegerischen Versorgung über den 31. März 2021 zu verlängern und zugleich für künftige pandemische Lagen die geschaffenen rechtlichen Grundlagen zu erhalten.

 

Der Entwurf umfasst 13 Artikel und sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm des § 5 IfSG tritt nicht außer Kraft. Der Deutsche Bundestag hat jedoch bei entsprechender Lage mindestens alle drei Monate die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erneut zu entscheiden.
  • Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen werden an eine epidemische Lage von nationaler Tragweite angeknüpft und treten nicht automatisch nach dem 31. März 2021 außer Kraft. Dies betrifft insbesondere die Coronavirus-Testverordnung, Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Einreiseverordnung.
  • Die Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird befristet verlängert.
  • Es werden angesichts der Infektionslage insbesondere die pandemiebedingten Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert. Um trotz der mit der Verlängerung der Regelungen im Bereich der Pflegeversicherung verbundenen Mehrausgaben die Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung und damit die Einhaltung der Sozialgarantie 2021 zu gewährleisten, erhält diese einen einmaligen Bundeszuschuss von drei Milliarden Euro.
  • Im Bereich der Qualitätssicherung werden durch die Verlängerung der pandemischen Lage notwendig gewordene Neufestlegungen von Aufgaben und Fristen für Pflegeeinrichtungen vorgenommen.


In der Stellungnahme gehen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege auf folgende Punkte ein:

  • Die Festlegung von Impfzielen, an den sich die STIKO bezüglich ihrer Priorisierung zu orientieren hat, ist zu begrüßen. Zu ergänzen ist das Kriterium eines behinderungsspezifischen Infektionsrisikos sowie die Sicherstellung der Daseinsvorsorge.
  • Aus Sicht der Wohlfahrtspflege muss das IfSG dringend in Bezug auf die Aufnahme einiger neuerer Einrichtungstypen modernisiert und aktualisiert werden. Dies betrifft die Frauenhäuser, die gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, die stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe für Kinder und Jugendliche, ambulante und aufsuchende Dienste der Erziehungshilfe, die psychosoziale Betreuung Substituierter (PSB), Angebote der Straßensozialarbeit für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen sowie Einrichtungen und Angebote für Personen in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten (Tagestreffs, existenzunterstützende Angebote zur Sicherstellung der Hygiene und Versorgung von wohnungslosen Menschen, Hilfen nach § 67 SGB XII). Diese Einrichtungen sind nicht rechtssicher in den §§ 33 oder 36 IfSG verankert, sodass es in der Praxis immer wieder zu Problemen z.B. bei den Testungen kommt.
  • Die BAGFW begrüßt die Verlängerung des Schutzschirms nach § 150 SGB XI nachdrücklich, allerdings sollte die Verlängerung bis zum 31.12.2021 vorgesehen werden, damit auch nach Ende der Sitzungszeit des Deutschen Bundestags zum Ende der 19. Legislaturperiode bei einer Fortgeltung der pandemischen Lage der Schutz der pflegebedürftigen Menschen und der Pflegeeinrichtungen gesichert ist. Es wird ausdrücklich begrüßt, dass die Kosten für den Schutzschirm durch Steuermittel in Höhe von 3 Mrd. Euro gegenfinanziert werden sollen.
  • Die BAGFW kritisiert aufs Schärfste die beabsichtigten Beschränkungen der im Rahmen des Schutzschirms nach § 150 Abs. 2a SGB XI möglicherweise geltend zu machenden Mindereinnahmen auf Situationen, in denen der Betrieb von Einrichtungen und Angebote nach § 45a SGB XI aufgrund behördlicher Auflagen oder landesrechtlicher Regelungen geschlossen oder eingeschränkt werden. Die Neuregelung wird als bürokratieaufwendig, praxisfern und verfrüht eingeschätzt und abgelehnt.
  • Ausdrücklich begrüßt werden die Verlängerungen der flexiblen Regelungen des Pflegezeit und Familienpflegezeitgesetzes. Die BAGFW regt an, vor allem die flexiblen Regelungen der kombinierten Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit auch über die Pandemie hinaus zu verstetigen, solange die beiden Gesetze nicht harmonisiert sind. Insgesamt sieht die BAGFW in Bezug auf die Pflegezeit weitergehenden Handlungsbedarf, der in der nächsten Legislatur umgesetzt werden sollte.
  • Die BAGFW begrüßt die Möglichkeiten zu einer flexiblen Handhabung der Qualitätsprüfungen, diese müssen jedoch grundsätzlich auch mit den ordnungsrechtlichen Behörden auf Landesebene koordiniert werden. Sie setzt sich dafür ein, dass die Vereinigungen der Träger auf Bundesebene in die Erarbeitung von Festlegungen für Angemessenheitsprüfungen bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach Infektionslage einzubeziehen sind. Grundsätzlich sollte die Qualitätsprüfungs-Richtlinienkompetenz nach § 114a Absatz 7 SGB XI vom MD an den Qualitätsausschuss übertragen werden. Das System der Pflegeselbstverwaltung hat sich bewährt, da Fachexpertise aus allen Bereichen einfließt und auch die Verbände nach § 118 ausdrücklich einbezogen sind.
  • Die BAGFW begrüßt ausdrücklich die Verlängerung der Erprobungsphase der Indikatoren. Allerdings sollte der Qualitätsausschuss konkret verpflichtet werden, diese Verlängerungsphase für die Harmonisierung und Optimierung des indikatorengestützten Verfahrens zu nutzen. Auch der Auftrag zur wissenschaftlichen Evaluation der Bewertungssystematik sollte vom Qualitätsausschuss erteilt werden und nicht einseitig vom GKV-Spitzenverband.
  • Die pandemiebedingte erneute Aussetzung von Begutachtungen lehnt die BAGFW ab, denn dem MD stehen jetzt Schutzausrüstungen und Testungen zur Verfügung, sodass Begutachtungen in der Regel wieder persönlich stattfinden können und sollten. Eine telefonische Begutachtung hat zu nicht sachgerechten Einstufungen geführt. Besonders problematisch ist, dass auch Wiederholungsbegutachtungen weiterhin mit diesem Gesetzentwurf ausgesetzt werden, was die BAGFW ebenso entschieden ablehnt.
  • Positiv bewertet wird die fortgesetzte Ermöglichung digitaler Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI.

 

Den Entwurf des EpiLage-Fortgeltungsgesetz vom 01.02.2021 sowie die Stellungnahme der BAGFW vom 03.02.2021 finden Paritätische Mitgliedseinrichtungen im Downloadbereich.

 

 

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Downloads für Mitglieder:

21 0201 Entwurf Formulierungshilfe EpiLage Fortgeltungsgesetz

pdf 21 0203 Stellungnahme Epilage (231 KB)

 

Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
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