Der Bundesrat hat am Freitag, 18.12.2020 das GPVG gebilligt, so dass u.a. die Verlängerung des Rettungsschirms sicher erscheint (https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/998/998-pk.html).
Der GKV-SV hat in Abstimmung mit dem BMG den FAQ-Katalog (Umsetzung § 150 Abs. 3 SGB XI) aktualisiert. Die Änderungen sind nebenstehend im Änderungsmodus gekennzeichnet. Der aktualisierte FAQ-Katalog ist auf der GKV-SV Homepage veröffentlicht. Der GKV-SV hat ferner das Formular zur Geltendmachung von Erstattungsbeträgen für Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 2 SGB XI um den Monat Januar 2021 ergänzt (s. Download). Dieses Formular kann vorläufig bis zum Inkrafttreten des GPVG genutzt und bei den Pflegekassen eingereicht werden. Der GKV-SV bittet jedoch zu beachten, dass die Erstattungsbeträge für Januar 2021 erst nach Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit zu den angepassten Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG), von den zuständigen Pflegekassen ausgezahlt werden können. Dieser Hinweis ist auch direkt im Formular, im Tabellenblatt für Januar 2021, aufgenommen. Das Formular ist ebenso auf der GKV-SV Homepage veröffentlicht. Nach Inkrafttreten des GPVG (bzw. der Zustimmung des BMG zu den Festlegungen) wird dieses durch das angepasste Formular zur Geltendmachung für den Zeitraum Januar-März 2021 ersetzt.
|
Tweet
Verknüpfte Artikel: Downloads für Mitglieder: 20 1218 FAQ Rettungsschirm 5 0 ÄM |