Nach Inkrafttreten des KHZG am 29.10.2020 und aufgrund der nun erfolgten Zustimmung des BMG zur Anpassung der Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI ist die beigefügte geänderte Fassung der Festlegungen einschließlich Antragsmuster in Kraft getreten. Die Festlegungen und das Formular werden auf der Homepage des GKV veröffentlicht. Die Festlegungen enthalten neben der gesetzlich geregelten Verlängerung des sog. Pflegeschutzschirms bis 31.12.2020 auch Änderungen aufgrund der Maßgaben des BMG zu Ziffer 4 und 5. Dies sind Änderungen die Inhaltlich bereits mit der mitgeteilten Änderungen der FAQ nachvollzogen werden konnten. Darüber hinaus wurde in Ziffer 4 folgendes aufgenommen: Die Auszahlung erfolgt vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens nach Ziffer 5. Die vorläufige Auszahlung gilt als endgültig, wenn die zuständige Pflegekasse bis zum 31.12.2022 keine Rückerstattung geltend macht oder eine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft.
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