Corona-Pandemie - GKV-SV: Abweichende Regelungen zu Qualifikation von Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen gemäß § 53c SGB XI (Betreuungskräfte-RL)

 

Der GKV-Spitzenverband hat mit Rundschreiben vom 18.06.2020 seine Empfehlungen zum Umgang mit der Anerkennung von Qualifikationsmaßnahmen während der Corona-Pandemie veröffentlicht. In dem Schreiben wird die Akzeptanz von E-Learning-Angeboten empfohlen“, für die Anerkennung von Weiterbildungen als verantwortliche Pflegekraft während der Corona-Pandemie für die bis zum 30.09.2020 begonnenen Qualifizierungsmaßnahmen.

Für die Anerkennung der Qualifikation von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen empfiehlt der GKV-Spitzenverband für die bis zum 30.09.2020 begonnenen Qualifizierungsmaßnahmen von den Richtlinien nach § 53c SGB XI (Betreuungskräfte-RL) abweichende Regelungen. Diese sind in dem anliegenden Schreiben detailliert dargelegt.

Für bereits abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahmen gilt nach Auffassung des GKV-SV bis 30.09.2020: Kann die regelmäßige jährliche Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden (vgl. § 4 Abs. 4 der Betreuungskräfte-RL) coronabedingt nicht stattfinden, ist dies entsprechend zu dokumentieren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. 

Ergänzende Empfehlungen zur jährlichen Fortbildung für die zusätzlichen Betreuungskräfte des Paritätischen Gesamtverbands:

"Wir haben uns im Rahmen der BAGFW u.a. mit der Fortbildungsverpflichtung der zusätzlichen Betreuungskräfte aus einer fachlichen Perspektive beschäftigt und sind zu folgender Einschätzung gekommen:

Die Richtlinien nach § 53c SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008 in der Fassung vom 23. November 2016 sehen in  § 4 Absatz 4 folgende Fortbildungsregelungen vor: „Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis stattfindet.“
 
Weitere Vorgaben macht die Betreuungskräfte-RL nicht, weder zu den Inhalten noch zur Form der Fortbildung. Die Regelungen wurden auch mit der Überarbeitung der Richtlinienüberarbeitung 2016  flexibilisiert, dies zur Erinnerung. In den vergangenen Jahren wurden oft spezifische Fortbildungen für die zusätzlichen Betreuungskräfte in Präsenzform und als Tagesveranstaltungen durchgeführt. Dies ist unserer Auffassung nach nicht unbedingt erforderlich. Wichtig ist, dass es um eine Aktualisierung des Wissens und um eine Reflexion der beruflichen Praxis der zusätzlichen Betreuungskräfte handelt. Die Corona-Pandemie stellt die Pflegeeinrichtungen  – und hier auch die zusätzlichen Betreuungskräfte – vor ungekannte Herausforderungen. Hierfür ist ein Basiswissen über SARS-CoV-2 und eine regelmäßige Aktualisierung  erforderlich. Hierzu zählen Themen wie:  

  • „Selbstschutz im Umgang mit COVID-19“
  • Wissen zur Basishygiene
  • An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung.
  • Kennen der spezifischen Inhalte der Verordnungen der Länder und deren Bedeutung für die Arbeit in der Pflegeeinrichtung
  • Kennen der RKI- Empfehlung für Pflegeeinrichtung und deren Bedeutung die Arbeit
  • Anleitung und Schulung zum Umgang mit digitalen Medien im Bewohnerzimmer
  • Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner während der Besuchsverbote  
  • Konzeptionelle Weiterentwicklung der Arbeit der zusätzlichen Betreuungskräfte im Hinblick auf ein Hygiene- und Schutzkonzept für die zusätzlichen Betreuungsleistungen und Gruppenangebote
  • die Durchführung von Betreuungsmaßnahmen unter Schutz- und Hygienebedingungen
  • Umgang mit Ängsten und Sorgen der Bewohner*innen durch die Isolierungsmaßnahmen
  • Reflexion der Arbeit unter Corona-Bedingungen und Anpassung der Arbeit
  • Reflexion der Arbeit vor dem Hintergrund Schutz vor Infektion und vor sozialer Isolation von Menschen mit Pflegebedürftigkeit
  • Reflektion zum Erleben von Quarantäne und Infektionsgeschehen in der Einrichtung; Veränderungen der Arbeitsbedingungen


Wir denken, dass die spezifischen Fortbildungen in den Einrichtungen erfolgen können, dass es sich auch um Literaturstudien oder Webinare/online Schulungen handeln kann. Darüber hinaus empfehlen wir, spezifische Reflexions- und Entlastungsangebote für die Mitarbeitenden in den Pflegeeinrichtungen anzubieten, die auch den Erfordernissen der Corona-bedingten Belastungssituation gerecht wird, so dass unserer Auffassung nach die 16 Stunden sicherlich erfüllt werden, vermutlich aber nochmal rückwirkende Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen in den Einrichtungen dokumentiert werden müssen. Diese Empfehlung sprechen wir zu einem aus einer fachlichen Perspektiven aus. Zum anderen gelten die Sonderregelungen des GKV-SV nur bis Ende September."

 

 

Verknüpfte Artikel:

PSG II - Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 53c SGB XI ...


Downloads für Mitglieder:

pdf GKV-SV: RS 2020 Betreuungskräfte-RL § 53c SGB XI (196 KB)

 

Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
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