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Corona-Pandemie: GEBT II - Entwurf Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GEBT II)

Am 20. und 21.04.2020 (Aktualisierung) legte das Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf für ein zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vor. Darin sind u.a. Regelungen für die Bereiche Hospizversorgung, Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag enthalten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gesundheitsministerium im Rahmen einer Verordnung den Anspruch auf COVID-19 Testungen regelt. Hier fordert die Wohlfahrtspflege detailliertere Vorgaben des Gesetzgebers, welche Punkte im Rahmen einer solchen Verordnung durch das Gesundheitsministerium zu regeln wären. Neben dem Anspruch von Versicherten ist es notwendig auch den Anspruch und die Erstattung für Nichtversicherte Personengruppen zu regeln. Auch der besondere Bedarf an Testungen von Personal in Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens muss bei einer Ausweitungen an Testungen besonders berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Risikogruppen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl von weiteren Regelungen vor. Geplant sind umfangreiche Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes. Hier wird kritisiert, dass vorgesehen ist, dass Arbeitgeber im Gesundheitswesen künftig Informationen über alle übertragbaren Krankheiten ihrer Angestellten speichern dürften. Hier gilt es eine Regelung zu treffen, die Informationen über den Immunitätsstatus bei COVID-19 einschließt, aber weitere übertragbare Krankheiten ausschließt, um Diskriminierung vorzubeugen. Kritisiert wird außerdem eine Regelung, die Blutentnahmen durch Polizeibeamte ermöglichen soll.

Aktualisierte Fassung des Gesetzentwurfes vom 21.04.20 mit u.a. folgenden zusätzlichen Punkten:

  • die Einrichtung einer Kontaktstelle beim Robert Koch-Institut für den öffentlichen Gesundheitsdienst;
  • Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Ländern sowie Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss an das elektronische Melde- und Informationssystem;
  • Regelungen, wonach die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Ländern unverzüglich die Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst beim Robert Koch-Institut informieren, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung die Durchführung notwendiger Ermittlungen oder Schutzmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist;
  • die durchgängige Erhebung und Verarbeitung folgender zusätzlicher Angaben im Meldewesen: wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Exposition wahrscheinlich stattgefunden hat und wahrscheinliches Infektionsrisiko; bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ferner: getroffene Ermittlungen und Schutzmaßnahmen;
  • die Entbehrlichkeit der BR-Zustimmung im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung für eine Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 IfSG, damit Vorgaben im Rahmen des elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) zeitnah verpflichtend festgelegt werden können.

 

Mit dem Gesetzentwurf wird manchen wichtigen Forderungen des Paritätischen Gesamtverbandes Rechnung getragen. Es findet eine finanzielle Absicherung von Hospizdiensten statt, die keinen Versorgungsvertrag nach dem SGB XI haben. Verbesserungen sind außerdem vorgesehen im Bereich der Angebote zur Unterstützung im Alltag und bei Entlastungsleistungen.

 

Verknüpfte Artikel:

Corona-Pandemie - Bevölkerungsschutzgesetz (27.03.20) "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"


Downloads für Mitglieder:

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pdf 20 0421 GEBT End 20 04 21 Formulierungshilfe 2 GE Bevölkge docx (454 KB)

pdf 20 0423 GEBT Gesetzentwurf GEBT (454 KB)

 

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