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Berliner Abgeordnetenhaus - Antwort auf die Anfrage "Altenhilfe nach § 71 SGB XII" u.a. zur Zuständigkeit, Haushaltsplanung und PSG III-Umsetzung

 

Die Antwort des Senats auf die detailreiche Anfrage „Altenhilfe nach § 71 SGB XII“ von Ülker Radziwill (SPD) gibt u.a. Auskunft darüber, dass gemäß der Geschäftsverteilung des Senats die Zuständigkeit für die Altenhilfe nach § 71 SGB XII bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung liegt. Die Umsetzungen des PSG III ist als Engführung auf die 110 anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, die Berliner Kontaktstellen Pflegeengagement und die Berliner Pflegestützpunkte dargestellt.

Eine zentrale Aussage ist jedoch die Aussage, dass der Senat mit Blick auf die erweiterten Aufgaben in Zusammenhang mit der Altenhilfe keine neuen Aufgaben und damit keine Notwendigkeit zur Änderung oder Ergänzung der Nr. 14 (Sozialwesen) des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) sieht. In Verbindung mit der Aussage, dass kein „Landesaltenplans auf der Grundlage der Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik nach dem Beispiel des Bundes mit dem Bundesaltenplan vom 17. Februar 2009“ erstellt werden soll, sind nachfolgende Aussagen zu einzelnen Haushaltsvolumina in diesen Bereichen erklärbar. Dementsprechend schließen die Aussagen zur Verankerung der Altenhilfe nach § 71 SGB XII zum Haushaltsplan an. Neben den Zuordnungsfragen wird auch eine Aussage zur Empfängerinnen mit Leistungen der Altenhilfe mit der Anzahl „75“ für das Jahr 2017 ausgewiesen. Abschließend wird der Sachstandsaussage zur Einrichtung von Altenhilfekoordinatoren skizziert.

 

Aktualisierung vom 3.5.2018: Landesseniorenbeirat vom 26.04.2018

Anmerkungen der LSBB AG § 71 SGB XII zur Antwort des Senats zum Thema Altenhilfe

Am 4. April 2018 hat der Senat von Berlin auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ülker Radziwill (SPD) zum Thema "Altenhilfe nach § 71 SGB XII" (DR. 18/13806) geantwortet. Diese Antworten wurden in der LSBB AG § 71 SGB XII beraten.
1. Der § 71 SGB XII ist Grundlage für die kommunale Altenpolitik, in Berlin also für Senats- und Bezirksverwaltungen. Es handelt sich nicht, wie in Berlin gern praktiziert, um eine „Kann-Vorschrift“, sondern um eine „Soll-Vorschrift“. Schwerpunkt der rechtlichen Möglichkeiten bildet die Beratung und Hilfestellung älterer Menschen bei Fragen des Wohnungserhalts, der Nutzung von Pflegeleistungen etc. Hierzu hat die nun zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenGPG) Ausführungen gemacht.

2. Kern des § 71 SGB XII ist jedoch die Förderung der älteren Menschen im Hinblick auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, an Reisen, die Förderung des ehrenamtlichen Engagements, die Finanzierung von Seniorenfreizeitstädten, Altenclubs etc. Es ist beschämend, dass die zuständige Senatsverwaltung zum Kern der Altenhilfe kein einziges Wort gesagt hat. Es ist auch beschämend, dass die zuständige Senatsverwaltung die fachliche Begleitung der Sozialämter verneint. Es ist beschämend, dass Großbezirke für die Altenhilfe nur wenige tausend Euro zur Verfügung stellen. Die Rechtswidrigkeit ist zu prüfen, denn es handelt sich um eine Soll-Vorschrift.

3. Forderungen:
- Die SenGPG hat den Berliner Sozialämtern, dem Landesseniorenbeirat und der Landesseniorenvertretung den fachlichen Ansprechpartner zu benennen.
- Die SenGPG hat ihre Pflichtaufgabe zu erfüllen und ein Konzept für die Angebote der Altenhilfe in Berlin zu entwickeln.
- Die SenGPG hat - wie SenIAS - den Landesseniorenbeirat und die Landesseniorenvertretung zu regelmäßigen Treffen einzuladen. Dies auch unter Einbeziehung der zuständigen Sozialämter.
- Der Altenbericht der Bundesregierung empfiehlt die Entwicklung eines Altenhilfestrukturgesetzes. Es wird erwartet, dass auch die SenGPG ein Landesaltenhilfestrukturgesetz zur Beschlussfassung in das Abgeordnetenhaus von Berlin einbringt.

4. Der Anteil der älteren Menschen an der Gesellschaft nimmt bundesweit und auch in Berlin erheblich zu. Durch Investitionen in die Altenhilfe können erhebliche Mehrkosten im Gesundheits- und Pflegebereich eingespart werden. Ziel muss es sein, ein Altern in Gesundheit zu ermöglichen, durch Bewegung, gesunde Ernährung und vor allem soziale Kontakte. Rechtliche Grundlage hierfür ist der § 71 SGB XII, der allen älteren Menschen, ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, offensteht.

Quelle:http://www.xn--60-wka.berlin/index.php?ka=1&ska=1&idn=447&idr=17

 

Verknüpfte Artikel:

FG Ältere Menschen: Einladung zur Sitzung am 21.02.2018

 

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pdf 18 0416 Abgh §71 XII Altenhilfe S18 13806 (186 KB)

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