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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

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Landesseniorenbeirat Berlin

 

GEMA Gesamtvertrag für alle Einrichtungen ab dem 01.01.2017, Ergänzungsinformationen

Ende letzten Jahres informierten wir über den neuen Gesamtvertrag mit der GEMA, dem auch das informative Rundschreiben der BAGFW beigefügt war (vgl. nebenstehend verlinkte Artikel). Aufgrund konkreter Nachfragen möchten wir nochmal gesondert auf die nachfolgenden Themen eingehen.

1. Vertragshilfe durch Gesamtverband und Landesverbände - Stichwort Adressen - Pflichten der Mitglieder

Die Vereinbarungen zur Vertragshilfe im Gesamtvertrag enthalten die Regelung, dass die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ihre jeweiligen Mitgliedsverbände dazu anhalten, Verzeichnisse mit Anschriften der Mitglieder, die am Gesamtvertragsnachlass partizipieren wollen, der GEMA zur Verfügung zu stellen.

Dieses Verfahren hatte sich allerdings vor einigen Jahren im Zusammenhang mit einem anderen Gesamtvertragspartner nicht als praktikabel bewährt, weil es sich als zu aufwendig darstellte. Das Überlassen aller Kontaktdaten von Mitgliedern sehen wir allerdings aus datenschutzrechtlichen Gründen als schwierig an, da jedes einzelne Mitglied dieser konkreten Wiedergabe zustimmten müsste.

Landesverbände, die Adressen kompakt an die GEMA weitergeben wollen, sollten dies prüfen, die Mitglieder aber darauf hinweisen, dass sie damit nicht von den ihnen selbst obliegenden Pflichten gegenüber der GEMA entbunden werden.

Wichtig erscheint uns deshalb gegenüber den Mitgliedern der Hinweis auf diese Pflichten.

- Die Mitglieder haben zu prüfen, ob eine vergütungspflichtige öffentliche Musiknutzung vorliegt.

- Sie haben die Pflicht zur vorigen Anmeldung einer öffentlichen Musikdarbietung bei der GEMA

- Sie haben rechtzeitig die erforderliche Einwilligung in die öffentliche Musikdarbietung durch Abschluss eines Pauschalvertrages einzuholen.

- Sie haben als Veranstalter im Anschluss an selbst veranstaltete Live-Darbietungen Musikfolgen, d.h. eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke, bei der GEMA einzureichen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt für die betroffene Veranstaltung die Hälfte des Gesamtvertragsnachlasses.

- Sie haben sich also bei urheberrechtlich relevanter öffentlicher Musiknutzung von sich aus bei der GEMA zu melden. Wichtig: Dabei ist immer auf die Mitgliedschaft im Paritätischen und den Gesamtvertrag mit der BAGFW hinzuweisen, damit man in den Genuss der gesamtvertraglichen Regelungen kommt.

Aus dem Info-Rundschreiben der BAGFW hin (Anlagen) sind die häufig vorkommenden Nutzungen zu entnehmen.

2. Neue Organisationsstruktur der GEMA

Seit dem 01.07.2016 gibt es eine neue Organisationsstruktur des Außendienstes der GEMA (Lizenzierung öffentlicher Musikwiedergaben). Die bisherigen regionalen Zuständigkeiten der Bezirksdirektionen gibt es nicht mehr.

Mitglieder, die bisher keinen Rabatt realisieren konnten, sollten in jedem Fall die GEMA über ihre Mitgliedschaft informieren.

Alle Anfragen rund um die Lizenzierung sind zu richten an das

Kundencenter der GEMA
11506 Berlin
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 030 588 58 999
Telefax: 030 212 92 795

Für den Bereich Veranstaltungen weisen wir außerdem auf den Online-Service der GEMA hin, über den Anmeldungen von Musiknutzungen und die Einreichung von Musikfolgen erfolgen können ( https://www.gema.de/musiknutzer/online-services-fuer-musiknutzer/).

3. Praktische Umsetzung durch die GEMA im Bereich der Organisationen, die bereits Lizenzverträge mit der GEMA haben. Kündigung bisheriger Lizenzverträge durch die GEMA / und Abschluss neuer Verträge

Die GEMA wird in Kürze bestehende Lizenzverträge für die Musikwiedergabe in Aufenthaltsräumen gegenüber den einzelnen Einrichtungen fristgerecht zum jeweiligen Vertragsablauf kündigen und einen neuen Lizenzvertrag nach den neu vereinbarten Vergütungssätzen anbieten.

Aufgrund der einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kann die GEMA bestehende Lizenzverträge für Aufenthaltsräume fristgerecht jedoch frühestens zum 28.02.2017 kündigen.

Bitte beachten:

Sofern diese Einrichtungen den Wunsch haben, bereits ab 01.01.2017 nach den neuen Sätzen zu lizenzieren, z.B. weil die Vergütung niedriger ist, ist die GEMA hierzu auch gerne bereit und würde auf ausdrücklichen Wunsch der Einrichtung einer rückwirkenden Vertragsbeendigung zum 01.01.2017 zustimmen.

4. Anwendung der Sonderkonditionen ab 01.01.2017 bzw. nächste Fälligkeit bei Neuverträgen

Den Einrichtungen werden vertragsgemäß die neuen Vergütungssätze auf Nachweis ihrer Verbandszugehörigkeit „ab dem Zeitpunkt der nächsten Fälligkeit des Einzelvertrages zwischen der Einrichtung und der GEMA“ eingeräumt (siehe Nr. 2 (3) des Gesamtvertrages).

 

Verknüpfte Artikel:

GEMA - Neuer Gesamtvertrag für alle Einrichtungen zwischen der GEMA und der BAGFW ab dem 01.01.2017

Neuer Gesamtvertrag für alle Einrichtungen zwischen der GEMA und der BAGFW ab dem 01.01.2017, Info-Rundschreiben der BAGFW

Downloads:

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

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