Sozialpolitik - Das ändert sich 2018 u.a. Änderung der Krankentransport-Richtlinie

Der Gesamtverband informiert über ausgewählte Änderungen im Jahr 2018 u.a. zu den Bemessungsgrößen der Sozialversicherung oder der Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen

 

SGB V-Krankentransport / Änderung der Krankentransport-Richtlinie: Die Änderungen betreffen die Übernahme von Fahrtkosten zu stationsersetzenden Eingriffen und Fahrten zu Geriatrischen Institutsambulanzen. Die Richtlinie wurde am 22.12.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat somit am 23.12.2017 in Kraft. Weitere Informationen können auf der Homepage des G-BA unter folgendem Link entnommen werden: www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3081/

 

Mindestlohn: Beim Mindestlohn laufen Ausnahmen für abweichende tarifliche Regelungen aus. Ab 1. Januar 2018 beträgt der Mindestlohn 8,84 Euro, der Pflegemindestlohn steigt auf 10,55 (West) bzw. 10,05 Euro (Ost).

Grundsicherung: Die Regelsätze steigen von 409 auf 416 Euro. Volljährige Partner in einer BG erhalten 374 Euro, erwerbsfähige Angehörige unter 25 332 Euro. Bis zum 6. Lebensjahr gelten 240 Euro, bis zum 14. 296 Euro und bis zum 18. Geburtstag 316 Euro.

Beitragsbemessungsgrenzen: Das Lohnniveau ist im Westen um 2,33 Prozent, im Osten um 3,11 Prozent gestiegen. Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen deshalb: In der RV (West) auf 6500 Euro, im Osten auf 5800 Euro. In der GKV steigt die BBG auf einheitlich 4425 Euro, 75 Euro mehr als 2017.

Sozialversicherungsbeiträge: Der Rentenversicherungsbeitrag sinkt von 18,7 auf 18,6 Prozentpunkte, das entspricht einer Entlastung von je 600 Millionen Euro für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Beitragssatz soll voraussichtlich bis 2022 stabil bleiben. Der Zusatzbeitrag zur GKV sinkt um 0,1 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent.

Alterssicherung: Der Renteneintritt verschiebt sich um einen Monat. Der Jahrgang 1953 muss künftig bis zum Alter von 65 Jahren und 7 Monaten gearbeitet haben; wer ab 1964 geboren ist, muss bis 67 arbeiten.
Auf Basis von Tarifverträgen erhalten Arbeitgeber künftig 30 Prozent Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten, dafür übernehmen sie die Beiträge von zwischen 240 und 480 Euro jährlich. Steuerfreie Zahlungen in betriebliche Vorsorge werden bis zu 8 Prozent der BBG in der GKV angehoben. Riester-Betriebsrenten sind ab 2018 in der GKV und PV beitragsfrei.
Die Zurechnungszeiten bei den EM-Renten werden bis 2024 schrittweise von 62 auf 65 Jahre verlängert. Damit hat sich die durchschnittliche EM-Rente seit 2013 um 143 Euro pro Person erhöht.

Steuern: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt um 180 Euro auf 9000 Euro. Der Kinderfreibetrag pro Elternteil steigt um 36 Euro jährlich auf 2934 Euro, das Kindergeld steigt um zwei Euro pro Kind und Monat. Für die beiden ersten Kinder gibt es damit 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro, für jedes weitere Kind 225 Euro.

Bundesteilhabegesetz: Über ein Budget können Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse von bis zu 75 Prozent beantragen. Das Arbeitsförderungsgeld für die etwa 300.000 WfB Beschäftigten wird von 26 Euro monatlich auf 52 Euro verdoppelt.

Wesentlichen Neuregelungen für Menschen mit Behinderung ab dem 01.01.2018 unter: http://www.der-paritaetische.de/index.php?id=25&tx_news_pi1[news]=10539&tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=3e08e969ce536e62abe455d05ca56943


Ein detaillierter Überblick über Neuregelungen in allen Bereichen findet sich im Internetangebot der Bundesregierung:
www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/ArtikelNeuregelungen/2018/neuregelungen-januar2018/2017-12-19-neuregelungen-januar-2018.html

Kategorie: Verwaltung - Bund/Land/Bezirke
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