AÜG - Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze tritt am 01.04.2017 in Kraft - Information

Das lange und sehr kontrovers geführte Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) passierte Ende November 2016 den Bundesrat und soll voraussichtlich in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz wird am 1.04.2017 in Kraft treten.

Zentrale Neuregelung ist die Begrenzung der Verleihdauer auf 18 Monate, ergänzt um die Möglichkeit, hiervon tarifvertragsbasiert abzuweichen. Außerdem wurde der Grundsatz der Gleichstellung der Leiharbeitnehmer hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts mit den Stammbeschäftigten neu formuliert. Abweichungen hiervon sind für die ersten 9 Monate durch Tarifverträge unter bestimmten Bedingungen möglich. Schließlich enthält der neue § 611 a BGB eine Definition des Begriffes "Arbeitsvertrag", die sich an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes orientiert. Damit soll die Abgrenzung zu Werk- und Dienstverträgen erleichtert werden.  

Der Gesamtverband hatte im Gesetzgebungsverfahren Vorschläge für Ausnahmeregelungen im Bereich Integrationsunternehmen und für besondere Konstellationen (vgl. nebenstehend verlinkten Artikel), in denen ein Verleih oder eine Gestellung im überwiegenden Interesse der Arbeitnehmer stattfindet, gemacht, die bis auf 2 Aspekte leider keine Berücksichtigung fanden. Zum einen wurde der geplante Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den 01.04.2017 verschoben. Zum anderen die Berechnung der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten so gestaltet, so dass der Lauf erstmalig am 01.04.2017 beginnt. Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Das bedeutet, das derzeit laufende Überlassungen nicht aufgrund des Inkrafttretens des neuen Gesetzes unwirksam werden.

Zur Orientierung stellt der Gesamtverband eine Rechtsinformation zur Verfügung. Generell empfiehlt sich, eine geübte Praxis vor dem Hintergrund der Neuregelungen einer Prüfung zu unterziehen. Die bisherige Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG , nach der das AÜG zwischen Arbeitgebern keine Anwendung findet, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt, und der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, gilt nach wie vor, so der Gesamtverband.

 

 

Verknüpfte Artikel:

BMAS - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes u.a. Gesetze - Stellungnahme (5/2016)

Erstes Gesetz zur Änderung des AÜG - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung (2011)

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Kategorie: Arbeitsmarktpolitik
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