Jahresbericht 2018 des Berliner Rechnungshofes

 

In der Anlage finden Sie den Jahresbericht 2018 des Landesrechnungshofes Berlin, nebst Pressemitteilung.

Hier wird vor allem unter Punkt 7 (ab Seite 98) auf § 9 BRV Zugang zu Leistungen eingegangen.

Auf Seite 102 steht folgendes:

Der neue Zahlungsanspruch widerspricht damit der bundesgesetzlichen Rahmenvertragsermächtigung nach § 79 Abs. 1 SGB XII. Er steht auch im Widerspruch zu § 19 Abs. 6 SGB XII.

Mit dem Inkrafttreten des BRV am 1. April 2017 sind alle BEzirke verpflichtet, auf Grundlage des neuen Zahlungsanspruchs in § 9 BRV Ausgaben gegenüber den Leistungserbringern zu leisten.

Die Ausführung ist als „Anmahnen“ des Rechnungshofes zu verstehen, dass im BRV § 9 Abs. 4a BRV durch SenIAS, SenFin und SenGP einen Zahlungsanspruch der Bezirke an Leistungserbringer geschaffen wurde, der von der bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abweicht und er erwartet das die zuständigen Senatsverwaltungen in Zukunft im bundegesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben.

Aber die Zahlungsverpflichtung der Bezirke besteht.

 

Der Bericht wird in den Verhandlungen zum neuen Rahmenvertrag eine Rolle spielen, der Landesrechnungshof kann jedoch bestehende Verträge nicht für ungültig erklären, lediglich seine Inhalte kritisieren.

 

 

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Kategorie: Soziales / Wohnungslosenhilfe allgemein
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