Interessant ist die Aussage auf der ersten Seite / Mitte rechte Spalte: „Oberste Priorität hat deshalb weiterhin die Verhinderung von Wohnungsverlust unter Nutzung aller dazu vorhandenen rechtlichen Instrumente. Unter „alle vorhandenen rechtlichen Instrumente“ fallen auch Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII. Auf die schriftliche Antwort des Staatssekretärs für Soziales sollte bei Bedarf hingewiesen werden. |
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