Anliegend senden wir Ihnen ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit besonderer Relevanz für die Beratungspraxis zur Anrechnung des Naturalunterhalts als Einkommen.
Das BSG teilt im Leitsatz mit: "Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhalts-verpflichteten gewährte Naturalunterhalt."Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Urteil.