Urteil: Finanzgericht Düsseldorf - Kosten für Wohnstift sind nur bedingt absetzbar

FG StatPflegVers, FG ÄM

der Paritätische Gesamtverband informiert über ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, gegen das Revision eingelegt wurde:

Sehr geehrte Damen und Herren, in der Ausgabe Altenheim 07/2012 wird auf Seite 24 (s. Anlage) ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.02.2012 (AZ: 10 K 2504/10 E) vorgestellt. Gegenstand des Rechtstreits war die Frage, inwieweit ein Pflegebedürftiger, der aufgrund einer Krankheit/Behinderung und Pflegebedarfs in ein Wohnstift zieht, das Entgelt für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes, die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung nur mit einem pauschalen Betrag von 50,00 Euro pro Tag anzusetzen seien; dies auch mit der Begründung, dass im Vergleich mit Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen die Klägerin selbst mit der vollen Anerkennung der Kosten aus dem Pflegevertrag sowie der Anerkennung eines pauschalen Betrages von 50,00 Euro pro Tag für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung bevorzugt, eine weitere Begünstigung nicht zu rechtfertigen sei.
 
Das Urteil können Sie auf der Seite http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2012/10_K_2504_10_Eurteil20120221.html herunter laden. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Mit freundlichen GrüßenUte Zentgraff
Referentin für Altenhilfe und Pflege
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Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Gesamtverband e.V.

 

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  pdf  Kosten Wohnstift - Auszug Altenheimlösungen 7/2012 Seite 24 (63.98 kB)

  pdf  Finanzgericht Düsseldorf 10K.2504/10 E (29.06 kB)

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Kategorie: Rechtsprechung
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