Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Mit Schreiben vom 31. Januar 2019, Gz.: IV A 3 - S 0062/ 18/ 10005 hat das Bundesministerium der Finanzen den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert.

Die meisten Änderungen sind redaktioneller Art bzw. wurden um jüngere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ergänzt. Weiter ausgeführt wurden der AEAO zu § 52 unter Nr. 3 zu Freiwilligenagenturen. Ergänzt wurde auch, dass gemeinnützige Körperschaften das Entgelt für Leistungen, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, nicht nur kostendeckend bemessen sein müssen, sondern eine marktüblichen Gewinnaufschlag beinhalten müssen (siehe AEAO zu § 55 Nr. 2). Bezüglich der zeitnahen Mittelverwendung wurde eingefügt, dass bei der Nachprüfung der Mittelverwendung nicht auf die einzelne Zuwendung abzustellen ist, sondern auf die Gesamtheit aller zeitnah zu verwendenden Zuwendungen und sonstigen Einnahmen bzw. Vermögenswerte der Körperschaft (siehe AEAO zu § 55 Nr. 28). Für Inklusionsbetriebe, Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3 c) AO, wird klargestellt, dass die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen auf die gemeinnützigkeitsrechtlich erforderliche Beschäftigungsquote von 40 % angerechnet wird (AEAO zu § 68 Nr. 6). Neu eingefügt wurde zudem zu § 64 eine neue Nr. 13, die sich mit den Beschäftigungsgesellschaften, die die Hilfe für früher arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen zum Ziel haben, behandelt und wann diese als gemeinnützig anerkannt werden können. Unter Nr. 16 zu § 64 AEAO wurde eingefügt, dass die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten durch Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger iSd. §§ 6 und 7 BFDG einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO begründen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem angefügten AEAO.

 

 

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Kategorie: Gesetze und Verordnungen
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