logo

SGB XII: Leistungsvereinbarung muss Anordnungen der Heimaufsicht berücksichtigen_SG Dresden, U. v. 02.04.2013 - S 42 SO 1/13 ER

Auf die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 02.04.2013 - S 42 SO 1/13 wird hingewiesen: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass eine Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII nicht hinter den ordnungsrechtlichen Anforderungen an den Leistungserbringer zurück bleiben darf. Ist daher etwa - wie im vorliegenden Streitfall - gegenüber dem Träger der Einrichtung eine heimaufsichtsrechtliche Anordnung betreffend die Personalausstattung ergangen, so hat auch die Leistungsvereinbarung eine entsprechende Personalausstattung vorzusehen. Der Sozialhilfeträger hat insoweit keinen Verhandlungsspielraum.

Das Sozialgericht Dresden führt dazu aus: "Die Bindungswirkung der heimaufsichtsrechtlichen Anordnung wirkt nicht nur gegenüber dem Heimträger, sondern erstreckt sich auch auf den Sozialhilfeträger. Insofern ist diesen ordnungsrechtlichen Vorgaben der Vorrang gegenüber sozialrechtlichen Überlegungen einzuräumen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die heimaufsichtsrechtliche Anordnung konkrete kostenrelevante Regelungen trifft."

Die Entscheidung des SG Dresden ist rechtskräftig. Das Urteil ist hier zur Kenntnisnahme beigefügt.

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

 

 

Downloads für Mitglieder:

  pdf  S 42 SO 1-13 ER_AO

 

 

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen, um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.

Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

Ein Projekt des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin e.V.  (c) 2023

Impressum | Datenschutz | Kontakt | Sitemap

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.