Der Gesamtverband informiert über die Gefährdungshaftung gegenüber Demenzkranken in stationären Einrichtungen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 31.05.2013, Az. 4 U 85/12 („Heißer Tee“) trifft Aussagen zur Gefährdungshaftung beim Umgang mit demenzkranken Heimbewohnern. Im Streitfall hatte sich die Bewohnerin mit heißem Tee verbrüht. Das OLG verurteilte die stationäre Einrichtung zum Ersatz der diesbezüglichen Behandlungskosten. Das Gericht bejahte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Heims, weil die Geschädigte mit einer Thermoskanne heißen Tees im Frühstücksraum allein gelassen wurde, obwohl sie die Thermoskanne selbst nicht erreichen konnte. Das Personal habe aber damit rechnen müssen – so das OLG, dass andere Bewohner der demenziell Erkrankten den Tee einschenken würden und dass es beim Einschenken oder Trinken zum Verschütten des Tees und damit zu Verbrühungen kommen konnte. Inwieweit sich die Aussagen des Gerichts verallgemeinern lassen, ist fraglich. Bei der Frage nach einer Sorgfaltspflichtverletzung dürften in der Regel die Umstände des konkreten Einzelfalles entscheidend sein. Denn welche Gefahren das Personal voraussehen kann und muss, wird wohl u. a. vom Grad der demenziellen Erkrankung abhängen, dem sonstigen Zustand des Demenzkranken und der übrigen Bewohner etc. die Pressemeldung ist als Download beigefügt. Die Urteilsgründe sind derzeit noch nicht veröffentlicht. |
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