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BSG-Urteil zum Leistungsrecht in der ambulanten 24-Stunden-Intensivpflege

FG StatPflegVers (206), FG ÄM

 

Der Paritätische Gesamtverband ergänzt die bislang vorliegende Information durch Übermittlung des BSG-Urteils und führt aus:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorbezeichneten Angelegenheit erhalten Sie anliegend das Urteil des BSG vom 17.06.2011, Az. B 3 KR 7/09 R .

Nach dem vorbezeichneten Urteil trifft bei der ambulanten 24-Stunden-Intensivpflege, bei der eine "gemischte" Leistungserbringung von Grund- und Behandlungssicherungspflege durch ein und dieselbe Pflegekraft erfolgt und nach einheitlichen Stundensätzen abgerechnet wird, die soziale Pflegeversicherung die Kostenlast für die (um die verrichtungsbezogenen Behandlungspflegemaßnahmen) bereinigte Grundpflege nun nicht mehr voll, sondern nur noch in Höhe von 50 % und im Übrigen die Krankenkasse. Dies führt in den Fällen, in denen die nach § § 36 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI gedeckelten Pflegesätze die Kosten nicht decken, letztlich zu einer finanziellen Entlastung des Patienten.

Damit gibt das BSG seine bisherige Rechtsprechung auf (vgl. BSG, U. v. 28.1.1999 - B 3 KR 4/98 R, sog. "Drachenflieger"-Fall) mit der Begründung, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des GMG und des GKV-WSG die stärkere Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherungen an den pflegebedingten Aufwendungen beabsichtigt habe, was insbesondere auch in dem in § 31 SGB XI angeordneten Vorrang der medizinischen Rehabilitation gegenüber der Pflege seinen Ausdruck finde.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gudrun Schulz
Sekretariat/Sachbearbeitung
Referat Arbeits- und Organisationsrecht
Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband
Gesamtverband e. V.

 

verknüpfte Artikel:

BSG-Urteil zur Finanzierung der 24-Stunden-Intensivpflege

 

Downloads:

pdf  BSG-Urteil zum Leistungsrecht in der Intensivpflege. AZ B 3 KR 7/09 R (72.33 kB) pdf

 

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