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Informationspflichten nach §§ 114 Abs.1 und 115 Abs. 1b SGB XI ("Umsetzung" des HPG in vollstationären Pflegeeinrichtungen als Versorgungsinformationen im DCS-Verfahren)

Seit Inkrafttreten des Pflegeneuausrichtungsgesetzes (PNG) zum 1.1.2014 besteht nach § 114 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen die Verpflichtung, die Landesverbände der Pflegekassen im Anschluss an eine Qualitätsprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Nach § 115 Abs. 1b SGB XI sind diese Informationen durch die Landesverbände der Pflegekassen im Internet zu veröffentlichen und von den Pflegeeinrichtungen an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung auszuhängen (vgl. Download PDF Seite 1 Ärzte und Apotheken.pdf).
 
Mit Inkrafttreten des Hospiz- und Palliativgesetzes (HPG) wurden diese Regelungen durch Änderungen der §§ 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1b SGB XI erweitert. Ab dem 1. Juli 2016 haben vollstationäre Pflegeeinrichtungen zusätzlich zu den bisherigen Angaben über eine mögliche Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativnetzen hinzuweisen. Die Informationsübermittlung zwischen den vollstationären Pflegeeinrichtungen und den Landesverbänden der Pflegekassen wird gleichermaßen über die DatenClearingStelle (DCS) Pflege erfolgen (vgl. Download PDF Seite 2 Hospiz- und Palliativversorgung).

Über die DCS Internetplattform www.transparenzberichte-pflege.de sollen nach Information des Gesamtverbandes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vollstationärer Pflegeeinrichtungen im Anschluss an eine Qualitätsprüfung die erforderlichen Informationen nach § 114 Abs.1 SGB XI eingeben: „Zur Umsetzung der neuen Regelungen des HPG wird das Verfahren nun erweitert, damit mittels der DCS auch Angaben zur Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativnetzen erfasst werden können. Nachdem sich die Pflegeeinrichtungen bei der DCS-Internetseite registriert und angemeldet haben, können die Informationen zur Palliativversorgung über eine Erfassungsmaske eingegeben werden. Hierfür stehen - wie auch bei den Eingabefeldern zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung - sowohl vorgegebene Antwortmöglichkeiten (Dropdownfeld) als auch ein Freitextfeld zur Verfügung. Das Freitextfeld kann auch unabhängig von einer existierenden Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativnetzen ausgefüllt werden. Das Freitextfeld kann von der vollstationären Einrichtungen selbst formuliert werden.“ Die übermittelten Daten werden automatisch an die Internetplattformen der Pflegekassen weitergeleitet und veröffentlicht.

 

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Downloads:

pdf Seite 1 Ärzte und Apotheken (109 KB)

pdf Seite 2 Hospiz und Palliativversorgung (105 KB)

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