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AEAO - Neues BMF-Schreiben Änderung AEAO zu § 66 nach dem sog. Rettungsdiensturteil

 

Der Gesamtverband informiert über ein neues BMF-Schreiben zur Änderung AEAO zu § 66 nach dem sog. Rettungsdiensturteil (vgl. auch nebenstehend verlinkte Artikel). Im Vorfeld zielten vielfältigen Aktivitäten darauf, eine Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 66 zu bewirken. Dies hat in großen Teilen Erfolg gehabt. Mit Schreiben vom 06.12.2017 hat das Bundesfinanzministerium die angehängten Änderungen im AEAO bekannt gegeben. Bislang sind diese allerdings nur auf juris verfügbar.

Der Grundsatz, dass die Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden darf, bleibt bestehen. Wesentliche Änderungen sind aber, dass nur dann widerlegbar von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht der Körperschaft auszugehen ist, den Zweckbetrieb des Erwerbs wegen auszuüben, wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigt. Des Weiteren wird ausgeführt, dass Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise kein Indiz dafür seien, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen ausgeübt wird. Zudem ist das Quersubventionierungsverbot teilweise aufgehoben. Dazu heißt es: "zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre gehören neben der Einrichtung im Sinne des § 66 AO auch die Zweckbetriebe nach § 68 AO, die die Voraussetzungen nach § 66 AO erfüllen und auch die ideellen Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO vorlägen, wenn sie entgeltlich ausgeführt würden."

Ferner ist die Nichtbeanstandungsgrenze für Quersubventionierungen übriger Zweckbetriebe sowie ideeller Tätigkeiten mit Gewinnen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege bis einschließlich 2016 verlängert worden.

Einzelheiten nebenstehend.

 

 

Verknüpfte Artikel:

AEAO - BAGFW-Schreiben zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

AEAO - Paritätische Handreichung zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

 

Downloads:

pdf 17 1206 BMF Schreiben zu § 66 u a AEAO (199 KB)

pdf 17 1206 BMF zu § 66 (120 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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