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Pflegemindestlohn - 3. PflegeArbbV am 11.08.2017 veröffentlicht

 

Aktualisierung 20.12.2017: Als Download wurde die Broschüre „Fragen und Antworten zum Mindestlohn in der Pflegebranche“ des Bundesministeriums für Arbeit (Stand August 2017) ergänzt.

Am 11.08.2017 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche veröffentlicht (s. nebenstehend verlinkte Artikel). Die neuen Mindestentgelte betragen ab dem 01.01 2018 10,55 Euro (West) und 10,05 (OST). Die Verordnung tritt am 30. April 2020 außer Kraft. Abgesehen von der Erhöhung der Mindestentgelte finden sich einige Klarstellungen in der Verordnung:

§ 1 Abs. 4
Hier war bisher geregelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den Bereichen, z.B. der Verwaltung, Küche oder hauswirtschaftlichen Versorgung u.a., soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.
Zukünftig greift diese Vorschrift ein, wenndies für mindestens 25 % der vereinbarten Arbeitszeit der Fall ist. Als Beispiele werden genannt: Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte oder Präsenzkräfte. Statt von Bewohnern und Bewohnerinnen wird jetzt von Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen gesprochen.
Der bisherige Abs. 5, der die Betreuungskräfte nach dem früheren § 87b SGB XI einbezog, ist entfallen. Die Kräfte aus den Nachfolgeregelungen im SGB XI sind bereits von Abs. 1 erfasst.

§ 2 Abs. 3, 4
Aus dem bisherigen Abs. 3 wurde der Abs. 3. Absatz 4 enthält Veränderungen.

Zukünftig kann zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung zu mindestens 40 % als zu vergütende Arbeitszeit bewertet werden, statt bisher zu 25 %. Darüber hinaus sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, mit dem Pflegemindestentgelt zu vergüten. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 % umfasst.

§ 2 Abs. 5
Im neuen Abs. 5 wurde die von der Rechtsprechung klargestellte Frage, wie im Falle von Bereitschaftsdiensten zu prüfen ist, ob der Mindestlohn eingehalten wird, aufgenommen. "Die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden muss stets mindestens die jeweilige Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz erreichen." Gemeint ist damit die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung sowohl für die vertragliche Arbeitszeit als auch alle angeordneten Bereitschaftsstunden. Als Mindestauszahlung je Stunde muss der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz erreicht werden.

§ 2 Abs. 6
Hier ist klargestellt, dass die Rufbereitschaft nicht von der Verordnung erfasst ist. Allerdings ist im Falle einer Arbeitsaufnahme die geleistete Arbeit und die hierfür erforderliche Wegezeit mindestens mit dem Pflegemindestentgelt zu vergüten.

 

 

Verknüpfte Artikel:

Pflegemindestlohn - Entwurf einer Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom 03.05.2017

Pflegemindestlohn - Empfehlung der Pflegemindeslohnkommission zur Steigerung Pflegemindestlohn in Schritten auf 11,35 Euro im Jahr 2020

Downloads:

pdf 17 0800 BMAS FAQ mindestlohn pflegebranche broschuere pdf (353 KB)

pdf 17 0811 PflegMindestLohn 3 PflegeArbbV 11 08 2017 (312 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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