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PSG III/IV - Bundestag beschließt Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen sowie zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung

 

Der Bundestag am 01.06.2017 in 2./3. Lesung den Gesetzesentwurf zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen beschlossen. Relevant für den Bereich Pflege ist Artikel 9 ab S. 43. (vgl. nebenstehende Download zur Beschlusempfehlung).

Dokumentation im Deutschen Bundestag unter: http://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7115358#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk/dmlkZW9pZD03MTE1MzU4Jm1vZD1tb2Q0NDIzNTY=&mod=mediathek

Auf folgende Änderungen konnte im Verfahren hingewirkt werden:

  • Vergabeverfahren für fachlich unabhängige Institution zur Datenverarbeitung: Frist wurde um 2 Monate nach hinten verlängert (auf den 15. Januar 2018)
  • Vergütungskürzung bei Unterschreitung der Personalvorhaltung in stationären Einrichtungen: Die GKV-Richtlinie zum Verfahren zur Vergütungskürzung ist entfallen und wird durch eine weitere Vereinbarung der Vertragsparteien nach § 113 ersetzt, die diese durch den Qualitätsausschuss nach § 113b SGB XI zu treffen haben. Die Vereinbarung betrifft das Verfahren zur Vergütungskürzung und erstreckt sich nicht nur auf den neuen § 115 Absatz 3a (Vorsatz und nicht nur vorübergehende Unterschreitung), sondern auch auf die Fälle nach Absatz 3 (z.B. die nicht vorsätzliche Unterschreitung).
  • Weitere Neuerung: In die o.g. Vergütungskürzungsvereinbarung wird künftig auch der Verstoß gegen die Bezahlung der vereinbarten Gehälter (tariflich, nicht tarif-gebunden) einbezogen. Dabei wird die Grenze bei den nicht-tarifgebundenen Trägern nicht bei Gehältern bis zur Höhe der tariflich gezahlten Gehälter gezogen, sondern umfasst auch Gehälter, die darüber liegen! Das gilt natürlich auch für übertarifliche Gehälter.

Keine Änderung erfolgt bei den Modellvorhaben zur Personalbemessung § 113c SGB XI, d.h. die kritisierten Ausnahmen von § 36 SGB XI sind in Modellprojekten möglich. Eine klare BMG Aussage zum Zweck und zum Ziel dieser Öffnung ist vom BMG nicht erfolgt.

Der 2. Durchgang im Bundesrat wird voraussichtlich am 7. Juli 2017 stattfinden.

Darüber hinaus wurde das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten beschlossen.

Eine redaktionelle Änderungen zu § 36 Infektionsschutzgesetz erfolgte (vgl. Seiten 37 ff der Drucksache): So wurden die veralteten Begriffe „Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder damit vergleichbare Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen“ durch die zeitgemäße Terminologie „voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen ersetzt.“ (auch stationäre Behinderteneinrichtungen fallen unter § 36). Des Weiteren wurde in § 36 Absatz 1 Nummer 7 klargestellt, dass die infektionshygienische Überwachung nicht für Angebote nach § 45a SGB XI gilt.

 

 

Verknüpfte Artikel:

PSG III/IV - Stellungnahme des Paritätischen zu Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen

PSG III/IV - Änderungsanträge zum Entwurf eines Blut- und Gewebegesetzes - "Omnibus" für Änderungen im SGB XI" & Gegenäußerung Bundesregierung

PSG III/IV - Entwurf eines Blut- und Gewebegesetzes - "Omnibus" für Änderungen im SGB XI

 

Downloads:

pdf 1812587BE Blut und Gewebe (1.11 MB)

pdf 1812604 BE EpiMod (1.77 MB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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