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KHSG - Datenschutz & Prüfverfahren nach § 276 Abs.2 SGB V - Übergangsregelung bis zum 31.12.2016

Mit dem Krankhausstrukturgesetz (KHSG) wurde unter anderem der § 276 SGB V geändert. In Absatz 2 des § 276 wird dem MDK sowie den Krankenkassen das eigenständige Recht zugesprochen, für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Abs.1-3 erforderliche Sozialdaten bei den Leistungserbringern einzufordern. Dies erfolgte bisher in Form des sog. Umschlagsverfahrens. Dabei werden die angeforderten Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die Kassen mit dem Hinweis versandt, dass die Unterlagen nur für den MDK bestimmt sind. Die Krankenkassen leiteten den verschlossenen Umschlag dann an den MDK weiter. Da die Bundesdatenschutzbeauftragte wiederholt beanstandet hat, dass die Krankenkassen dieses Umschlagverfahren nicht einhalten und Kenntnis von Unterlagen erhalten, die nur für den MDK bestimmt sind, hat der Gesetzgeber eine Änderung des Umschlagverfahrens vorgenommen. Die Krankenkassen sollen zwar weiterhin zur Anforderung der Sozialdaten berechtigt sein. Allerdings müssen diese direkt an den MDK gesandt werden. Der "Umweg" über die Krankenassen soll nicht mehr möglich sein.

Diese Regelung trat laut Gesetz ab dem 01.01.2016 in Kraft. Zur Verwirrung sorgte jedoch in den Landesverbänden, dass die Krankenkassen und der MDK auf Landesebene weiterhin auf die Geltung des sog. Umschlagsverfahrens verwiesen und sich hierbei auf eine Absprache der Datenschutzbeauftragten des Bundes und dem GKV-Spitzenverband gestützt.

Die BAGFW hat daraufhin die Datenschutzbeauftragte des Bundes schriftlich um Klarstellung der Sachlage gebeten. Die Datenschutzbeauftragte hat hierzu erklärt, dass Sie die Durchführung des Umschlagverfahrens bis zum 31.12.2016 nicht beanstanden wird, solange der Zeitplan zur Umsetzung des § 276 Abs.2 SGB V zum 01.01.2017 eingehalten wird. Gleichzeitig hat die Datenschutzbeauftragte darauf hingewiesen, dass sich ihre Aufsichtszuständigkeit nur auf die bundesunmittelbaren Kassen beschränkt. Für landesunmittelbare Krankenkassen, wie die AOKen, sind die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten zuständig.

Für Mitgliedsorganisationen stehen die Anfrage der BAGFW und das Antwortschreiben der Datenschutzbeauftragten als Download zur Verfügung..

 

Verknüpfte Artikel:

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