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Auszubildende in Alten- und Krankenpflege - Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung des § 6 Nummer 3 des Altenpflegegesetzes und des § 5 Nummer 2a des Krankenpflegegesetzes

Die Bundesregierung hat den Bundestag mit dem Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung des § 6 Nummer 3 des Altenpflegegesetzes und des § 5 Nummer 2a des Krankenpflegegesetzes unterrichtet.

Berlin: (hib/AW) In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen liegt seit Novellierung des Altenpflegegesetzes im Jahr 2009 der Anteil der Auszubildenden mit einer zehnjährigen allgemeinen Schulbildung gemessen an der Zahl aller Auszubildenden im ersten Jahr der Altenpflegeausbildung bei nahezu 30 beziehungsweise sechs Prozent. Dies teilt die Bundesregierung in ihrem Bericht über die Erfahrungen mit Paragraf 6 des Altenpflegegesetzes und Paragraf 5 des Krankenpflegegesetzes (18/7650) mit. So hätten in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 bis 2014 9.194 von 30.729 Lehrlingen über eine zehnjährige allgemeine Schulbildung verfügt. In Niedersachsen seien es 2.541 gewesen. In den übrigen 14 Bundesländer seien keine oder nur wenig Erfahrung mit der Anwendung von Paragraf 6 des Altenpflegegesetzes gemacht oder es seien keine Daten erhoben worden.

Gemäß Paragraf 5 des Krankenpflegegesetzes haben nach Angaben der Regierung im gleichen Zeitraum insgesamt 1.162 Schüler mit einer zehnjährigen allgemeinen Schulbildung eine Ausbildung im Bereich der Kranken- und Kinderkrankenpflege begonnen. Gemessen an den insgesamt 22.400 jährlichen Ausbildungseintritten spiele die Ausbildung nach Paragraf 5 keine "nennenswerte Rolle".

Nach der Novellierung des Alten- und des Krankenpflegegesetzes im Jahr 2009 können Schüler nach einer erfolgreich absolvierten, zehnjährigen allgemeinen Schulbildung eine Ausbildung in der Alten- und Krankenpflege auch ohne erweiterten Hauptschulabschluss beginnen.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 142 vom 08. März 2016

 

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