Angesichts der weiterhin bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der vollständigen Refinanzierung eines entsprechenden Leistungsangebots ist die Kenntnisnahme eines von den Leistungsträgern entwickelten Entwurfs einer Vergütungsvereinbarung zumindest etwas, was die Positionsbestimmung für das weitere Vorgehen eines Leistungserbringers ermöglicht: Der im Entwurf genannte Tagessatz basiert auf der Annahme, dass eine vollständige Analogie zur Finanzierung der Leistung wie im vollstationären Leistungssegment nicht angestrebt wird. Unterstellt wird, dass die Leistungen auch mit sozialversicherungsfreien Beschäftigten zumindest zum Teil erbracht werden. Ob es grundsätzlich opportun sein kann, bei der Preiskalkulation einer Leistung der Pflegeversicherung mit Personalkosten zu planen, die deshalb knapper ausfallen, weil man die Sozialversicherungspflichtbeiträge „wegdenkt“ ist die wesentliche Frage für den Trägerverband. Für einen Leistungserbringer, der relativ zügig Planungssicherheit haben will, um die neuen Leistungen für seine Tagesgäste anbieten zu können, kann der Tagessatz dagegen akzeptabel erscheinen.- Kurzfristige Rückmeldungen aus der Praxis sind dringend erbeten. |
verknüpfte Artikel: SGB XI. § 87b – Leistungen in der stationären Pflege im Jahr 2013
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