HPG/gVP - Gesundheitliche Versorgungplanung am Lebensende (gVP): Einführung einer einheitlichen Notfallverfügung in Berlin

Im Kontext der gesundheitlichen Versorgungplanung am Lebensende (gVP) wurde auf Landesebene eine einheitliche Notfallverfügung erarbeitet. Hintergrund ist u.a. die Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V (vgl. nebenstehend verlinkte Artikel), die als ein Ergebnis eine verständliche und nachvollziehbare Darstellung der Willensäußerungen der Behandlungsvorstellungen in Notfallsituationen vorsieht.

 

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, der Runde Tisch Hospiz- und Palliativversorgung sowie die AG Hospiz- und Palliativkultur in Pflegeheimen empfehlen den Pflegeeinrichtungen die Umsetzung der gesundheitlichen Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase und die Notfallverfügung anzuwenden.

 

Verknüpfte Artikel:

HPG/§132g SGB V Berlin - Vergütungsvereinbarung nach § 132g SGB V zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase im Land Berlin ... (1/2019)

HPG/§132g SGB V - BAGFW Handreichung in Einfacher Sprache "Gesundheitliche Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase" ...  (1/2019)

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pdf 19 1121 gVP Berlin StS SenGPG zu NotfallV Berlin (496 KB)

document 19 1121 gVP Berlin Notfallverfügung gVP St Juni 2019 (111 KB)

 

 

Kategorie: P8a Verträge und Vereinbarungen Pflege
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