PpSG §8 Abs. 6 SGB XI - Gemeinsam abgestimmte Orientierungshilfe zum Sofortprogramm Pflege / Pflegestellen-Förderprogramm nach § 8 Abs. 6 SGB XI

Der Paritätische hat zusammen mit den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hinsichtlich der Umsetzung des § 8 Abs. 6 SGB XI frühzeitig Gespräche mit dem BMG und mit Kostenträgern geführt, um Lösungen für die bekannten Probleme und den schleppenden Anlauf zu finden. Im Ergebnis wurde mit angeschoben, dass eine Orientierungshilfe zur Umsetzung des Pflegestellenförderprogramms im Bereich der Langzeitpflege unter Moderation des BMG erstellt wurde.



Dabei geht es um die Umsetzung der bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen in Form von FAQs. Die Festlegungen des GKV Spitzenverbandes zu § 8 Abs. 6 SGB XI sind seinerzeit im Benehmen mit den Leistungserbringerverbänden erstellt worden, aber nun mal nicht im Einvernehmen (s. nebenstehende Artikel).

Die umfassenden FAQs helfen aus unserer Sicht dabei, einige der wesentlichen und seinerzeit durch uns formulierten Kritikpunkte so auszulegen, dass ein flächendeckendes vereinheitlichtes und bürokratiearmes Antrags- und Bewilligungsverfahren realisiert werden kann. Insgesamt wollen wir damit versuchen zu erreichen, dass die Antragstellungen und Bewilligungen auf verlässlicher Basis deutlich zunehmen. Damit wird auch der Zielbeschreibung in der Konzertierten Aktion Pflege Nachdruck verliehen.  

 

Wesentliche Klarheit besteht nun zu folgendem vereinfachten Verfahren:  

  • Ein Personalabgleich ist im Antragsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Die Zusätzlichkeit der Pflegestellen ergibt sich für die Pflegekassen aus der(den) rechtsverbindliche(n) Erklärung(en) des Trägers der Einrichtung bei Antragstellung, wonach von ihm das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit den Kostenträgern vereinbarte Personal vorgehalten und er im Übrigen nicht nur vorübergehende Änderungen der der Antragstellung zugrundeliegenden Sachverhalte unverzüglich melden wird. Als Hilfestellung für die Einrichtungsträger wird von den Pflegekassen für diese Änderungsmeldung ein Formblatt zur Verfügung gestellt, das in Kürze auf den Internetseiten der Pflegekassen abrufbar sein wird. Zu berücksichtigen ist, dass bei dem Antrag freilich weiterhin einige Nachweise wie z.B. eine Gehaltsabrechnung zu erbringen sein wird.  
  • Sofern die Anspruchsvoraussetzungen unverändert fortbestehen, hat der Einrichtungsträger eine Bestätigungsmeldung mittels eines Formblattes, welches in Kürze ebenfalls auf den Internetseiten der Pflegekassen zur Verfügung gestellt wird, regelmäßig, erstmals zum 15. September 2020, danach halbjährlich jeweils zum 15. März und 15. September, unaufgefordert mit Unterschrift versehen per Mail oder per Post an die zuständige Pflegekasse zu senden.


Die Muster- und Formblätter liegen noch nicht vor.


 

 

Verknüpfte Artikel:

 PpSG - Berliner Umsetzung der Antragsbearbeitung von Anträgen nach §8 Abs. 6 SGB XI zur Finanzierung von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegestellen ...

PpSG - Vergütungszuschlags-Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI nach Zustimmung BMG ...

PpSG - Stellungnahme zum Entwurf der Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI (Sofortprogramm Pflege 13.000 Stellen) ...


Downloads für Mitglieder:

  pdf 19 1010 PpSG § 8 Absatz 6 SGB XI Orientierungshilfe Stand 2019 10 04 (96 KB)

pdf 19 1010 PpSG § 8 Absatz 6 SGB XI Tabelle FAQs zu § 8 Absatz 6 SGB XI Stand 2019 10 04 (267 KB)

 

Kategorie: P8a Verträge und Vereinbarungen Pflege
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