Auf die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 02.04.2013 - S 42 SO 1/13 wird hingewiesen: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass eine Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII nicht hinter den ordnungsrechtlichen Anforderungen an den Leistungserbringer zurück bleiben darf. Ist daher etwa - wie im vorliegenden Streitfall - gegenüber dem Träger der Einrichtung eine heimaufsichtsrechtliche Anordnung betreffend die Personalausstattung ergangen, so hat auch die Leistungsvereinbarung eine entsprechende Personalausstattung vorzusehen. Der Sozialhilfeträger hat insoweit keinen Verhandlungsspielraum. Die Entscheidung des SG Dresden ist rechtskräftig. Das Urteil ist hier zur Kenntnisnahme beigefügt. |
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