GVWG - BMG-Referentenentwurf für ein Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz

Das BMG hat einen Entwurf für ein "Sammelgesetz" vorgelegt, indem eine Vielzahl an Regelungen zu unterschiedlichen Themengebieten enthalten sind. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die folgenden Regelungen vor:

Rehaversorgung
- Umwandlung der ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten und der stationären Vorsorgeleistungen von Ermessens- in Pflichtleistungen.
- Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, die Daten aus den QS-Reha-Verfahren der GKV einrichtungsbezogen und laiengerecht im Internet zu veröffentlichen, um Versicherten den Vergleich zwischen den Einrichtungen zu ermöglichen und ihr Wunsch- und Wahlrecht informiert ausüben zu können. Dabei kann der GKV-SV auch vergleichend über Einrichtungen berichten und Empfehlungen aussprechen.
- Es wird eine Befugnis für im Bereich der Gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung tätigen Rehabilitationseinrichtungen zur Übermittlung von bestimmten versichertenbezogenen Daten an die Krankenkassen geschaffen, die zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben bei Vorliegen eines Anspruches auf Krankengeld erforderlich sind.

Hospizversorgung (§ 39a, d SGB V)
Für den Hospizbereich sollen untenstehenden Punkte (§ 39a,d SGB V) geregelt werden. Durch die Ankündigung der Kostenübernahme für die Koordination von Hospiz- und Palliativversorgungsnetzwerken kommt der Gesetzgeber seinem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag nach.
- Zur Förderung ambulanter Kinderhospizarbeit ist künftig für die GKV-Zuschüsse eine eigenständige Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche abzuschließen.
- Krankenkassen beteiligen sich an der bedarfsgerechten Förderung eines Netzwerkkoordinators für die Hospiz- und Palliativversorgung in jedem Landkreis; Der GKV-SV legt bis Mitte 2022 Förderrichtlinien fest; Umsetzungsbericht bis Mitte 2025.

Gesundheitsstatistiken
- Rechtliche Absicherung der gesundheitsbezogenen Rechensysteme zu Gesundheitsausgaben, Krankheitskosten und Gesundheitspersonal mit Verordnungsermächtigung, um a) das Nähere zu diesen Rechensystemen festzulegen und b) den Aufbau eines regionalen Fachkräftemonitorings zu beauftragen.

Geschlechtsmerksmal Divers
- Klarstellung, dass auch ein intersexueller Mensch mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen auch ohne die Wahl eines registrierten Geschlechtsmerkmals (bei Eintragung "divers") oder mit einem registrierten männlichen Geschlechtsmerkmal im Geburtenregister im Falle der Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf entsprechende Leistungen hat.

Freiwilligendienst
- Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV-Versicherte, die einen Freiwilligendienst leisten.
- Anpassung der Beitragszuschussregelungen, damit auch weitere, freiwillig in der GKV Versicherte bei Ausübung eines Freiwilligendienstes einen Zuschuss von der Einsatzstelle erhalten.

Psychiatrie
- Verpflichtung von KBV, GKV, DKG zur Anpassung der Vereinbarung zu psychiatrischen und psychosomatischen Institutsambulanzen an die Vorgaben des G-BA zur berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung

Notfallversorgung
- Einführung eines einheitlichen Ersteinschätzungsverfahrens für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus
- Klarstellung, dass ambulante Notfallleistungen von Krankenhäusern und Nichtvertragsärzten aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind

Terminservicestellen
- Diese sollen verpflichtet werden, in Zukunft kurzfristige ärztliche Telefonkonsultationen zu gewährleisten

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf u. a. Regelungen zum Zweitmeinungsverfahren, zur Hilfsmittelversorgung, zur enteralen Ernährung und zur Arzneimittelversorgung.


Als Download sind der Gesetzentwurf und eine Übersicht über enthaltene Regelungsinhalte hinterlegt.

 

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Downloads für Mitglieder:

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pdf 20 1023 GVWG GWeG Regelungsübersicht (127 KB)

 

Kategorie: P7a Gesetze / Verordnungen Pflege
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