GPVG - BMG legt Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege vor (Versorgungsverbesserungsgesetz - GPVG)

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz - GPVG) vorgelegt.  Damit sollen mehrere Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung angeschoben werden:

1. Abrechnung von Liquiditätshilfen an Zahnärzte während der Covid-19 Pandemie
2. Erweiterte Möglichkeit für Selektivverträge
3. Bessere Versorgung von Schwangeren durch Förderung zusätzlicher Hebammenstellen
4. Einbeziehung der Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung für ländliche Krankenhäuser
5. Zukunftsorientierte Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
6. Regelungen im Hinblick auf pandemiebedingte Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Pflegezeitgesetz
7. Verfahrensvereinfachung hinsichtlich Hilfsmittelempfehlungen bei der Pflegebegutachtung

 

Überblick einzelner Änderungen im SGB XI:

§ 8 Abs. 6a (neu) Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen:
Im Zuge der ersten Stufe zur Umsetzung und Einführung des Personalbemessungsverfahrens in Pflegeeinrichtungen soll die Personalausstattung in allen stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen) weiter erhöht werden. Hierzu werden in einem ersten Teilschritt 20.000 Vollzeitstellen für Pflegehilfskräfte für vollstationäre Pflegeeinrichtung finanziert, ohne dass dies mit einer finanziellen Belastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen verbunden ist. Dazu erhalten Einrichtungen unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch, auf Antrag zusätzliche Pflegehilfskraftstellen (Qualifikationsniveau 1 bis 3) durch einen Zuschlag finanziert zu bekommen. Voraussetzung ist, dass es sich um zusätzliche Pflegehilfskraftstellen handelt, die über das von der Pflegeeinrichtung nach der bestehenden Pflegesatzvereinbarung vorzuhaltende Personal hinausgehen. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse des Projekts zur Ermittlung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI. Demnach wird folgende Berechnung zu Grunde gelegt:

1. 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1

2. 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2

3. 0,025 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3

4. 0,032 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und

5. 0,036 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5.

   
Der Anspruch auf zusätzliche Pflegehilfskraftstellen besteht unabhängig neben dem Anspruch nach Abs. 6. Die Modalitäten zu Auszahlung, Antragsstellung, Nachweis und Zahlungsverfahren sind entsprechend § 8 Abs. 6 auf den neu eingefügten Abs. 6a anzuwenden und werden demnach in Richtlinien festzulegen sein  (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 7 bis 13).


§ 150 SGB XI Pandemiebedingte Sonderregelungen
Abs. 5c: Verwendbarkeit des Entlastungsbetrags (§ 45b SGB XI): Hier wird die bisher bis zum 30.9.20 vorgesehene Möglichkeit, noch nicht verbrauchte Leistungsbeiträge aus dem Jahr 2019 zu verwenden bis zum 31.12.20 verlängert.
Abs. 5d: Hier wird die Regelung aufgenommen, nach denen die Arbeitstage, die im Geltungszeitraum der pandemiebedingten Sonderregelungen in Anspruch genommen worden sind, nicht die regulären Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld (10 Arbeitstage je Pflegebedürftigen) mindern.

§ 9a (neu) Pflegezeitgesetz
Im neuen Absatz wird analog § 150 Abs. 5d geregelt, dass Arbeitstage, die im Zuge der pandemiebedingten Sonderregelung nach § 9 Abs. 1 Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen wurden, nicht auf die bis zu zehn Arbeitstage, für die das Recht besteht im Rahmen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung der Arbeit fernzubleiben, angerechnet werden. Der reguläre Anspruch bleibt in unverändertem zeitlichen Umfang erhalten.

§ 18 Abs. 6a Satz 5 SGB XI Hilfsmittelempfehlungen bei der Pflegebegutachtung

Das erleichterte Antragsverfahren für bestimmte Hilfsmittel zwischen Versicherten und Krankenkasse sowie der Privaten Krankenversicherung im Rahmen der Pflegebegutachtung wird beibehalten. Die im Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit ausgesprochenen Empfehlungen zum Hilfsmittelbedarf gelten bei Zustimmung des Versicherten bzw. des Betreuers oder Bevollmächtigten auch über den 31. Dezember 2020 hinaus als Antrag auf Leistungen; es bedarf keines gesonderten Antragsverfahrens.  Die Befristung der Regelung wird ersatzlos gestrichen.

Das Gesetz soll bis auf Art. 2 Nr. 2 und Art. 3 Nr. 4 (§ 150 Abs. 5c) am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde bis zum 26. August 2020 eingeräumt. Rückmeldungen oder Hinweise zum vorliegenden Referentenentwurf bitte bis zum 18.8.2020 an das Referat.
 

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20 0806 BMG RefE VersorgungsverbesserungsG

 

Kategorie: P7a Gesetze / Verordnungen Pflege
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