SGB XI/BTHG - Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB XI (Wohnformen Eingliederungshilfe / Pauschalbetrag PflegeV nach § 43a SGB XI)

Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene auf Grundlage des § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB XI bereits am 11.11.2019 die Richtlinien zu Abgrenzungsfrage, welche Wohnformen der Eingliederungshilfe den Pauschalbetrag der Pflegeversicherung nach § 43a SGB XI erhalten, beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 18.12.2019 genehmigt.

Die Richtlinien konkretisieren die Merkmale für Räumlichkeiten, in den Menschen mit Behinderungen wohnen und bei denen der Umfang der Gesamtversorgung durch die Leistungserbringer weitgehend einer Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht. Des Weiteren konkretisieren sie die Merkmale, die bei einer Prüfung heranzuziehen sind.  Damit die Definition der gemeinschaftlichen Wohnformen, in denen der Umfang einer Gesamtversorgung einer vollstationären Einrichtung entspricht, nicht gegenüber dem Status quo erweiternd ausgelegt wird, werden in den Richtlinien die bisherigen Merkmale einer Gesamtversorgung in einer vollstationären Einrichtung zu Grunde gelegt.

 

 

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Kategorie: P7a Gesetze / Verordnungen Pflege
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