Häusliche Krankenpflege-Richtlinie - Verordnung von Behandlungspflege in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

 

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie „Verordnung von Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen“ vom 20. September 2018 wurde am 30.11.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versicherte in vollstationären Einrichtungen oder Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a SGB XI unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht. Für Versicherte, bei denen der Bedarf an medizinischer Behandlungspflege keine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert, ist eine Erbringung von Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nur zulässig, wenn die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne von § 43a SGB XI gehört. Hierzu muss eine Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erlangen die Regelungen in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen  gem. SGB XII (ab 2020  SGB IX) weiterhin an Bedeutung.  

Weitere Informationen: www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3497/

 

Verknüpfte Artikel:

 

Downloads:

pdf 2018 09 20 HKP RL Behandlungspflege behinderte Menschen BAnz (560 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

Kategorie: P7a Gesetze / Verordnungen Pflege
Zugriffe: 2508