FEG - Stellungnahme zum Gesetzentwurf Weiterentwicklung Fachkräfteeinwanderungsgesetz und Unterlagen zur Veranstaltung vom 28. Februar - Berufsintegration von Pflegefachkräften aus der Ukraine

Hinterlegt wurden die Präsentationen und Informationsmaterialien aus der Veranstaltung „Fachkräfteeinwanderung in der Pflege: Konzept zur Berufsintegration von Pflegefachkräften aus der Ukraine & Entwicklungen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz“.


Desweiteren hinterlegt wurde die Stellungnahme des Paritätischen zum Gesetzentwurf Weiterentwicklung Fachkräfteeinwanderungs-gesetz (FEG).

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, an vielen Stellen im Aufenthaltsrecht Hürden abzubauen, die dem Zuzug von Erwerbstätigen entgegenstehen. Natürlich gibt es neben den rechtlichen noch zahlreiche andere Probleme (umständliche Verfahren, unzureichende Beratungs- und Sprachförderangebote etc). Diese werden in der Stellungnahme thematisiert und sind auch dem Gesetzgeber bekannt. Daher wird es neben dem Gesetz eine Vielzahl anderer Maßnahmen geben, um Zugänge für Erwerbsmigration zu erleichtern.

In der Stellungnahme positioniert sich der Paritätische zu den nun geplanten rechtlichen Änderungen. Eine ganze Reihe der vorgesehenen Änderungen sind zu begrüßen, vor allem in folgenden Bereichen wird weiterer Korrekturbedarf gesehen:
- Übergänge aus der humanitären Einwanderung zur Erwerbsmigration ermöglichen ("Spurwechsel")
- Bessere Regelungen zur Familienzusammenführung
- keine grundsätzlichen Ausschlüsse von Sozialleistungen
- Korrekturen bei der Berechnung der Lebensunterhaltssicherung (der Nachweis der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung ist oft Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis), vor allem keine Berücksichtigung von Freibeträgen
- Schutzklauseln für diejenigen, die unverschuldet der Arbeitsplatz/Ausbildungsplatz verlieren. Es muss sichergestellt sein, dass diese Personen nicht sofort das Aufenthaltsrecht verliefen.

Beachtenswert ist insbesondere Nr. 13 (§ 19d AufenthG), Ausbildung bzw. Tätigkeit als Pflegehelfer*in für qualifizierte Geduldete: Die Tätigkeit als Pflegehelfer*in wird nach einer entsprechenden Ausbildung als ausreichend für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d aufgenommen. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen. Allerdings wäre aus Sicht des Paritätischen sinnvoller, die Ausbildung als Pflegehelfer*in in § 2 Abs. 12a AufenthG einer qualifizierten Berufsausbildung grundsätzlich gleichzustellen.

 

 

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Downloads für Mitglieder:

pdf 2023 02 28 PPP Gesetz zur Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2023 (208 KB)

pdf 2023 02 28 DKF Der Paritätische Gesamtverband (1.73 MB)

pdf DKF Inforeihe Save the Dates (1.03 MB)

pdf DKF Zukunftswerkstatt Save the Date (963 KB)

pdf 230302 Stellungnahme FEG aktuelle Fassung (333 KB)

 

Kategorie: P5 Fachinfos Pflege
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