§ 119b Abs. 2 SGB V - Neufassung der Vereinbarung über Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen

Stellungnahme der BAGFW zur Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z)

 

In der Neufassung wurde die Rahmenvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V einerseits an die Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung (§ 22a SGB V) angepasst.

Des Weiteren wurden durch das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) Änderungen in der Rahmenvereinbarung erforderlich. Gemäß § 119b Abs. 3 Sätze 4 und 5 SGB V sind die KZBV und der GKV-Spitzenverband verpflichtet, die Auswirkungen der Kooperationsverträge auf die vertragszahnärztliche Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen zu evaluieren und der Bundesregierung im Abstand von 3 Jahren, erstmals bis zum 30. Juni 2019 zu berichten. Diese Verpflichtung wurde unter § 6 Abs. 4 in die Rahmenvereinbarung aufgenommen.

Ebenso haben die KZBV und der GKV-Spitzenverband gemäß § 119b Abs. 2a SGB V bis zum 30. Juni 2019 im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und Kooperationszahnärzten zu vereinbaren. Daher wurde die Präambel ergänzt und § 7 „Anforderungen an den Datenaustausch“ aufgenommen.

Änderungen der Rahmenvereinbarung sind an den §§ 4, 6 und 7 erfolgt. Die in der BAGFW kooperierenden Verbände haben gemeinsam zur Neufassung der Vereinbarung eine Stellungnahme abgegeben.

Darin bekräftigt die BAGFW ihre Forderung nach einem schnellen Abschluss des Staatsvertrags zum elektronischen Heilberufeausweis, da die Authentifizierungsmöglichkeit der Pflegekräfte Voraussetzung für die Nutzung digitaler Anwendungen in Pflegeeinrichtungen sind. Neben der Identifikation der einzelnen Pflegekräfte bedarf es ergänzend eines institutionsgebundenen Zugangs über IKT-Nummern.

Neben der Schaffung dieser zentralen technischen Voraussetzungen muss es aus Sicht der BAGFW darüber hinaus Ziel sein, eine gemeinsame Semantik für den strukturierten Austausch von medizinischen und pflegerischen Informationen zwischen Vertragszahnärzt/innen und Pflegeeinrichtungen nach § 291 b Abs. 1, Satz 7 ff. SGB V zu entwickeln und IT-Lösungen zu vermeiden.

Die BAGFW begrüßt, dass für die Übertragung der standardisierten medizinischen Informationen (MIOs) die Festlegungen der Gesellschaft für Telematik und der KBV zur Gewährleistung der semantischen und syntaktischen Interoperabilität einzuhalten sind. Eine gemeinsame Prozess-Steuerung von Ärzten /Ärztinnen und Pflegeeinrichtungen mit Blick auf Austausch von Diagnosen und gesundheitsrelevanten Ereignissen erfordert eine gemeinsame Semantik für die Übertragung der standardisierten medizinischen Informationsobjekte (MIOs). § 291b Absatz 1 Satz 7 SGB V sieht vor, dass die KBV die Festlegungen für die Inhalte der ePA im Benehmen mit den betroffenen Spitzenorganisationen – u.a. den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege – zu treffen hat, um deren semantische und syntaktische Interoperabilität zu gewährleisten. Die BAGFW weist darauf hin, dass die mit dieser Vereinbarung vorzusehenden Anforderungen an die Informations- und Kommunikationstechnik für die koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen in diesen Prozess integriert werden muss. Der Aufbau einer Parallelstruktur nur für die Anwendungen nach § 119b SGB V ist aus Sicht der BAGFW nicht sinnvoll.

 

 

Verknüpfte Artikel:

Konsentierte Vereinbarung gem. § 119 Abs. 2 SGB V über eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung im Pflegeheim


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pdf 2019 08 30 Stellungnahme 119b Änderungsvereinbarung zum BMV (180 KB)

 

Kategorie: P5 Fachinfos Pflege
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