TSVG - Kabinettsentwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)

Das Bundeskabinett hat am 26. September 2018 den Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) verabschiedet. Das Gesetz sieht u.a. die Einführung von Ambulanten Betreuungsdiensten und Änderungen bei der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) vor. Die Regelungen sollen voraussichtlich ab dem 01. April 2019 in Kraft treten.

Der Gesetzesentwurf ist nebenstehend als Download hinterlegt.

 

Zu den Ambulanten Betreuungsdiensten:

Gegenüber dem Referentenentwurf wurden in den betreffenden Passagen redaktionelle Änderungen vorgenommen, inhaltlich hat sich zum Thema Ambulante Betreuungsdienste nichts geändert. Der Abschlussbericht zu dem vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste soll belegt haben, dass Betreuungsdienste eine sinnvolle und hilfreiche Erweiterung des Angebotsspektrums in der Pflege darstellen. Die Änderung dient deshalb der dauerhaften Einführung von Betreuungsdiensten als zugelassene Leistungserbringer im Bereich der Pflegeversicherung. Mit der gesonderten Zulassung von Betreuungsdiensten, die sich auf Leistungen der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen konzentrieren möchten, wird der Ausweitung des Leistungsspektrums (§ 4 Absatz 1, § 36 Absatz 1), die mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in den Pflegestärkungsgesetzen erfolgt ist, dauerhaft Rechnung getragen. Wie die ambulanten Pflegedienste haben auch die neuen Leistungserbringer Sachleistungen der Hilfen bei der Haushaltsführung zu erbringen, wenn Pflegebedürftige dies wünschen. Die Landesverbände der Pflegekassen werden verpflichtet, mit hierfür qualifizierten Leistungserbringern Verträge zu schließen, die qualitätsgesicherte pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung anbieten.

Es ist keine Beschränkung auf ehrenamtliche Anbieter vorgesehen. Die Nutzerinnen und Nutzer von Betreuungsdiensten haben – wie alle Bezieherinnen und Bezieher von Sachleistungen der Pflegeversicherung – einen Anspruch auf eine Beratung nach § 37 Absatz 3. Sie können auch eine Pflegeberatung nach § 7a nutzen, um so z.B. gemeinsam mit einem Pflegeberater bzw. einer Pflegeberaterin ihren Hilfebedarf systematisch zu erfassen, einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen und so die jeweils erforderlichen Hilfemaßnahmen möglichst passgenau zu erhalten.

Ziel des vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhabens war die umfassende Bewertung der Wirkung des Einsatzes von Betreuungsdiensten auf die ambulante pflegerische Versorgung insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige. Die Ergebnisse weisen angeblich darauf hin, dass die ambulanten Betreuungsdienste einen wichtigen und wertvollen Beitrag zur Professionalisierung von Betreuung und Betreuungsleistungen im ambulanten Bereich leisten. Sie böten gerade im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse der verantwortlichen Fachkraft, aber auch für das übrige eingesetzte Personal ein hohes Potential zur Erweiterung der Fachkräftebasis im ambulanten Bereich. Im Modellvorhaben hätten sich Kooperationen der teilnehmenden Betreuungsdienste mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten als erfolgreich erwiesen; diese sind daher weiterhin möglich und sinnvoll. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt die Aufnahme der Betreuungsdienste als zugelassene Leistungserbringer im Bereich der Pflegeversicherung.

Für die Betreuungsdienste gelten die Vorschriften des SGB XI für Pflegedienste entsprechend, soweit keine davon abweichenden Regelungen getroffen worden sind. Das betrifft zum einen die Übergangsregelung nach § 112a SGB XI. Zudem dürfen Betreuungsdienste keine Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 durchführen. Die Betreuungsdienste ermöglichen eine größere Flexibilisierung für Pflegebedürftige bei den Auswahlmöglichkeiten von Betreuungsleistungen. Zudem können damit Kapazitäten zur Erbringung von Leistungen der häuslichen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung für Pflegebedürftige insbesondere in unterversorgten Regionen entsprechend dem Bedarf geschaffen oder erweitert werden. Betreuungsdienste können damit dazu beitragen, einen Teil der wachsenden Nachfrage nach Hilfe bei der häuslichen Betreuung Pflegebedürftiger zu decken und so auch die ambulanten Pflegedienste entlasten.

Dem besonderen Anliegen dieser Betreuungsdienste folgend können an Stelle der verantwortlichen Pflegefachkraft qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkräfte mit zweijähriger Berufserfahrung im erlernten Beruf, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich, als verantwortliche Fachkräfte eingesetzt werden. Dies können zum Beispiel auch Altentherapeutinnen, Altentherapeuten, Heilerzieherinnen, Heilerzieher, Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Heilpädagoginnen, Heilpädagogen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen sowie Sozialtherapeutinnen und Sozialtherapeuten sein. Dem Leistungsspektrum der Dienste entsprechend kommen somit unterschiedliche Ausgangsqualifikationen für die verantwortliche Fachkraft in Betracht. Die Eignung der verantwortlichen Fachkraft ist im Zulassungsverfahren zu prüfen und in die Entscheidung einzubeziehen. Dieser Ansatz ermöglicht, die Versorgung Pflegebedürftiger auf eine breitere fachliche und damit auch breitere personelle Basis zu stellen. Die für verantwortliche Pflegefachkräfte geltende Anforderung im Hinblick auf die Rahmenfrist der praktischen Berufserfahrung sowie hinsichtlich der Weiterbildung von mindestens 460 Stunden gilt auch für diese verantwortlichen Fachkräfte. Bereits erfolgte Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft im Rahmen des vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste gelten fort. Zudem ist für Betreuungsdienste eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen, in der die verantwortliche Fachkraft die nach Satz 5 erforderliche Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen z.B. berufsbegleitend absolvieren kann.

Zur Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV):

Das bisherige Einzelvertragsmodell in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung wird auf ein gesetzliches Zulassungsmodell umgestellt, um vergaberechtliche Einwände gegen die bisherige Vertragspraxis auszuräumen. Künftig ist ein einheitlicher Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene zu schließen. Leistungserbringer, die die in dem Rahmenvertrag festgelegten Anforderungen erfüllen, haben Anspruch auf Teilnahme an der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und Abschluss eines zur Versorgung berechtigenden Vertrags mit den Krankenkassen.

 

Verknüpfte Artikel:

TSVG (u.a. SGB V / XI) - BAGFW Stellungnahme zum RefE "Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung"

 

TSVG (u.a. SGB V / XI) - Referentenentwurf "Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung" kurz: Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

 

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  pdf 18 0926 TSVG GE Kabinett (1.08 MB)

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Kategorie: P5 Fachinfos Pflege
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