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PflgBG-PflAPrV/PflAFinV - Bundesrats-Beschlussempfehlung 21.09.2018 zu den Verordnungen zum Pflegeberufegesetz (PflBG - Ausbildung, Prüfung und Finanzierung)

Ergänzend zum Artikel Bundesratsfassungen der Verordnungen zum Pflegeberufegesetz vom 1.8.2018 (PflBG - Ausbildung, Prüfung und Finanzierung) ... sind nebenstehend die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse für die Tagesordnungspunkte der 970. Sitzung des Bundesrates am 21.09.2018 hinterlegt:

Die Beschlussempfehlungen weisen Änderungen bzw. Ergänzungen aus, u.a. zu:

-          „Bei Pflegeschulen berücksichtigt die zuständige Stelle abweichend von Satz 1 Änderungen der Schülerzahlen nach Beginn eines Schuljahres nicht.“ (Stichwort Vorhaltekosten)

-          Aufnahme in Anlage 1 „5.2 Mietkosten der Gebäude, Gebäudeteile und Räume, die für die Pflegeausbildung genutzt werden“ mit der Begründung dass u.a. auch: „… Des Weiteren ist ein gravierender Aspekt, dass der 9-Prozentanteil des Staates an der Fondsfinanzierung schlechterdings nicht mehr gerechtfertigt werden könnte, wenn er weiterhin einen erheblichen Teil der Betriebskosten einer Pflegeschule durch Mittel der Schulfinanzierung bezuschussen müsste.“

-          Hinsichtlich Zuordnung in stationären Pflegeeinrichtungen hat der Bundesrat festgestellt, dass im Nachgang zum PflBG dies nicht mehr im Rahmen des Bundesrates zu regeln sei, sondern zeitnah von der Bundesregierung zu regeln ist:

o   Die Bundesregierung möge dafür Sorge tragen, dass eine gleichmäßige Belastung der Pflegebedürftigen mit dem Ausbildungsumlagebetrag erreicht wird.“

o   Dafür soll – analog dem Punktesystem der ambulanten Pflegeeinrichtungen – bei stationären Einrichtungen ein System angewendet werden, in dem die im Versorgungsvertrag vereinbarte Platzzahl der Einrichtung statt die Vollzeitäquivalenten der Pflegekräfte die Bezugsgröße für den Umlagebetrag darstellt. Nur damit wird Wettbewerbsneutralität und eine gleichmäßige Belastung der Pflegebedürftigen mit dem Ausbildungsumlagebetrag erreicht. Dazu sollte § 12 Absatz 2 PflAFinV bei der nächsten Änderung der PflAFinV wie folgt geändert werden: „Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der nach den geltenden Versorgungsverträgen vereinbarten Platzzahlen für die Einrichtung zum 1. März des Festsetzungsjahres zu der Gesamtzahl der nach den Versorgungsverträgen vereinbarten Platzzahlen im stationären Sektor. Ein Platz in der teilstationären Pflege wird mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.“

 

Weitere Informationen:

https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/18/970/970-pk.html

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/970/tagesordnung-970.html;jsessionid=5B62690690E65C274FA443388445751B.2_cid391

 

 

Verknüpfte Artikel:

PflgBG-PflAPrV/PflAFinV - Bundesratsfassungen der Verordnungen zum Pflegeberufegesetz vom 1.8.2018 (PflBG - Ausbildung, Prüfung und Finanzierung) ...

PflgBG/PflAFinV - Referentenentwurf für eine Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege (PflAFinV) zum Pflegeberufegesetz  ...

 

Downloads:

  pdf 18 0921 Bundesrat PflegeberufeG PflAPrV AusschussEmpf (121 KB)

18 0921 Bundesrat PflegeberufeG PflAFinV AusschussEmpf (df, 198 KB ) 

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

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