SGB V - Rahmenvertrag zum Entlassmanagement tritt zum 01.10.2017 in Kraft (Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V)

 

Aktualisierung am 08.11.2017: Die BKG hat eine FAQ-Liste für Krankenhäuser zum Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V erstellt, die für Mitgliedsorganisationen nebenstehend als Download hinterlegt ist.

 

Der Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 9 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement) tritt zum 01.10.2017 in Kraft.

Hintergrund (Quelle GKV (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenhaeuser/entlassmanagement/entlassmanagement.jsp) :

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband gemäß § 39 Abs. 1a Satz 9 SGB V beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassmanagement bis zum 31.12.2015 zu schließen. Da trotz intensiver Verhandlungen nicht zu allen regelungsbedürftigen Tatbeständen Einigkeit zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte, hat das Bundesschiedsamt am 13.10.2016 über den Rahmenvertrag Entlassmanagement entschieden. Im Ergebnis wurden Vertragsinhalte festgesetzt, die den Anspruch der Versicherten auf ein Entlassmanagement gegenüber dem Krankenhaus sowie auf Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken- bzw. Pflegekasse umsetzen. Gegen die Entscheidung des Bundesschiedsamtes hatte die DKG Klage erhoben. Die Vertragspartner haben sich zwischenzeitlich auf eine Änderungsvereinbarung (Stand 06.06.2017) verständigt, woraufhin die DKG ihre Klage zurückgenommen hat. Der Rahmenvertrag Entlassmanagement tritt mit den entsprechenden Änderungen zum 01.10.2017 in Kraft.  

Für die Patienten ist entscheidend, dass der voraussichtliche Bedarf für die nach Krankenhausbehandlung erforderliche Anschlussversorgung anhand schriftlicher Standards durch ein multidisziplinäres Team im Krankenhaus festgestellt wird, die notwendigen Anschlussmaßnahmen frühzeitig eingeleitet und der weiterbehandelnde Arzt bzw. die weiterversorgende Einrichtung rechtzeitig informiert werden. Für das Entlassmanagement und die damit verbundene Informationsübermittlung holt das Krankenhaus nach entsprechender Information das schriftliche Einverständnis der Patienten ein.
Bestandteil des Entlassmanagements ist nach Prüfung des Erfordernisses auch die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von häuslicher Krankenpflege oder Soziotherapie durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung, um die nahtlose Versorgung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen sicherzustellen. Für diese Zeitspanne kann auch die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Bei Verordnungen und der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Entlassmanagements gelten der gesetzlichen Regelung zufolge die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. Die mit der Änderungsvereinbarung vom 06.06.2017 erfolgte Anpassung des Rahmenvertrages Entlassmanagement stand unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Einführung einer Krankenhausarztnummer. Bis zur Nutzung des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der Krankenhausarztnummern ist auf den Entlassverordnungen übergangsweise eine Pseudoarztnummer anzugeben.

Eine Ansprechpartnerregelung bei Krankenhäusern und Krankenkassen dient der besseren Kommunikation und bei Bedarf gemeinsamen Organisation der erforderlichen Anschlussmaßnahmen. Die für die Umsetzung des Rahmenvertrages notwendigen Vorbereitungen, wie z. B. die Gewährleistung der Ansprechpartnerregelung, die Vergabe versorgungsspezifischer Betriebsstättennummern sowie die Bereitstellung von Verordnungsvordrucken und zugelassener Software sind bis zum Inkrafttreten am 01.10.2017 abzuschließen.

 

 

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Downloads:

pdf 17 1001 Rahmenvertrag Entlassmanagement (135 KB)

Downloads für Mitglieder:

  pdf BKG Entlassungsmanagement (184 KB)

 

Kategorie: P5 Fachinfos Pflege
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