PrävG - Leitfaden zu Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI

 

 

Der GKV-Spitzenverband hat Mitte 2016 einen Leitfaden zu Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI veröffentlicht. Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG s. verlinkte Artikel) aus dem Jahr 2015 wurden die Pflegekassen verpflichtet, Leistungen zur Prävention in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 SGB XI für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte zu erbringen. Dahinter steckt der Gedanke, dass pflegebedürftige Menschen - trotz ihrer körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen - über Gesundheitspotenziale verfügen, die gefördert werden können. Zusätzlich leisten solche Präventionsmaßnahmen einen Beitrag, die Mobilität zu fördern. Sie greifen damit den Ansatz des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes (siehe Modul 1 „Mobilität“ des neuen Begutachtungsassessments) auf, der zum 01. Januar 2017 eingeführt wurde.

Die Umsetzung einer Prävention und Gesundheitsförderung in stationären Pflegeeinrichtungen setzt voraus, dass die Lebensbedingungen entsprechend nachhaltig gestaltet werden. Prävention in der stationären Pflege muss deshalb konsequent dem Ansatz der Gesundheitsförderung in Lebenswelten (Settings) folgen. Zur Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten gehört der Anspruch, die Zielgruppen an der Ermittlung von Gesundheitsrisiken und –potenzialen, an der Entwicklung von Lösungsstrategien und der Evaluation des Prozesses geplanter organisatorischer Veränderungen zu beteiligen (Partizipation). In stationären Pflegeeinrichtungen bietet sich an, zusätzlich zu den Pflegebedürftigen ggf. auch Heimbeiräte, Angehörige sowie gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer einzubeziehen.

Die starke Abhängigkeit Pflegebedürftiger vom Handeln der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen lässt es sinnvoll erscheinen, Maßnahmen der Prävention für Pflegebedürftige in der stationären Pflege mit Maßnahmen betrieblicher Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V in der Pflegeeinrichtung zu verbinden, um eine nachhaltige Wirkung zu erreichen.

Der Leitfaden Prävention in der stationären Pflege legt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB XI die Kriterien für die Leistungen der Pflegekassen zur Prävention und Gesundheitsförderung in stationären Pflegeeinrichtungen fest. Er unterstützt die Pflegekassen dabei, Angebote zur Prävention und Gesundheitsförderung zu entwickeln und umzusetzen. Der Leitfaden wurde durch den GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) erstellt.

Wesentliche Grundlage für den Leitfaden Prävention in stationären Einrichtungen nach § 5 SGB XI war die gesetzlich vorgesehene Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes. Hierfür hat der GKV-Spitzenverband im Jahr 2015 einen Auftrag zur Entwicklung von Vorschlägen für Kriterien der Prävention, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele vergeben. Die Ergebnisse lagen Ende 2015 in Form einer Expertise vor und sind in den Leitfaden eingeflossen.

 

Im Kontext aufschlussreich ist der Leitfaden Prävention:

Mit dem GKV-Leitfaden Prävention legt der GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung fest, die für die Leistungserbringung vor Ort verbindlich gelten. Der Leitfaden bildet die Grundlage, um die Versicherten zu unterstützen, Krankheitsrisiken möglichst frühzeitig vorzubeugen und ihre gesundheitlichen Potenziale und Ressourcen zu stärken. Maßnahmen, die nicht den in diesem Leitfaden dargestellten Handlungsfeldern entsprechen, dürfen von den Krankenkassen nicht durchgeführt oder gefördert werden.

Hinweis:Der Leitfaden Prävention wird zu den in § 20 Abs. 4 SGB V definierten Leistungen – individuelle verhaltensbezogene Prävention, Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten sowie betriebliche Gesundheitsförderung - modulweise weiterentwickelt; die Vorgaben aus dem Präventionsgesetz fließen in die Weiterentwicklung ein. Die Kapitel 1 „Präambel“, 2 „Grundlagen“ und 5 „Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V“ liegen in der weiterentwickelten Fassung vom 9. Januar 2017 vor. Die Kapitel 3 „Präventions- und Gesundheitsförderungsziele der GKV“, 4 „Setting-Ansatz“, 6 „Betriebliche Gesundheitsförderung“ und 7 „Anhang“ sind noch in der Fassung vom 10.12.2014 grundsätzlich gültig.

Für die Umsetzung von Maßnahmen der individuellen verhaltensbezogenen Primärprävention, der Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung sind im Rahmen des GKV-Leitfadens Prävention ausschließlich die Krankenkassen vor Ort und nicht der GKV-Spitzenverband zuständig.

 

Verknüpfte Artikel:

 

GKV-Präventionsbericht 2016

PrävG - Dokumentation der Paritätischen Fachtagung „Präventionsgesetz – Was nun?“ vom 31.05. und 01.06.2016

PrävG - Nationale Präventionskonferenz verabschiedet Bundesrahmenempfehlungen - Leistungen zur Prävention in der stationären pflegerischen Versorgung

Downloads:

pdf 16 0800 GKV PräventionsLeitfaden stationär P160153 Praeventionsleitfaden (353 KB)

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Kategorie: P5 Fachinfos Pflege
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