WBVG/VSBG - Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft - Änderunsbedarf von Verträgen nach dem WBVG

Aktualisierung am 02.06.2016: Das Informationsschreiben zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wurde redaktionell korrigiert und steht als Download zur Verfügung (Löschung der Doppelung zur "Informationspflichten und Folgen der Nichteinhaltung der Informationspflichten).

 

Der Gesamtverband informiert durchaus kurzfristig, dassseit dem 01.04.2016 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten ist. Aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ergeben sich zunächst Informationspflichten, die vor allem in Einrichtungen nach dem WBVG seit dem 01.04.2016 in Verträgen umgesetzt werden müssen.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz soll die Richtlinie über alternative Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten umsetzen. Das Gesetz regelt die Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen nach § 310 Abs.3 BGB oder Streitigkeiten über das Bestehen solcher Vertragsverhältnisse. Hierzu sollen private oder staatliche Schlichtungsstellen eingerichtet werden, die entweder auf bestimmte Wirtschaftszweige, Vertragstypen oder Unternehmer begrenzt sind oder allgemein für alle Verbraucherverträge gelten. 

Für Mitgliedsorganisationen ist nebenstehend eine Übersicht des Gesamtverbandes vom 02.05.2016 über die gesetzlichen Regelungen mit der Empfehlung zum Umgang und Formulierungsvorschlägen als Download hinterlegt.

 

 

Zum Werdegang gibt u.a. die Seite des BMJ Aufschluss (Auszug aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge des Deutschen Bundestags): http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.html

Weitere Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung: http://www.verbraucherstreitbeilegung.de/tag/verbraucherstreitbeilegungsgesetz/

 

 

Nachrichtlich: Die BMFSFJ Pressemitteilung Nr. 032/2016 vom 21.04.2016 „Mehr Verbraucherschutz in der Pflege durch neue Schlichtungsstelle“ muss mit Blick auf das nebenstehende Rundschreiben des Gesamtverbandes und insbesondere das benannte Zentrum für Schlichtung entsprechend präzisiert werden:

Mit der neuen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, die zum 1. April auf Grundlage des neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ihre Arbeit aufgenommen hat, haben künftig auch Verbraucherinnen und Verbraucher in der Pflege die Möglichkeit, sich bei Rechtsstreitigkeiten an das "Zentrum für Schlichtung e.V." mit Sitz in Kehl (www.verbraucher-schlichter.de zu wenden.

Die außergerichtliche Streitbeilegung erweitert die Handlungsoptionen von Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle von Streitigkeiten aus Verträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen. Erfasst werden Verträge, in denen ein Unternehmer an einen Verbraucher oder eine Verbraucherin Wohnraum vermietet und sich zugleich zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Ein Beispiel ist der Vertrag eines Pflegebedürftigen mit einem Pflegeheim.

"Die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen, ist ein wichtiges Angebot für Verbraucherinnen und Verbraucher", betont Staatssekretär Dr. Ralf Kleindiek.

"Unseren Erfahrungen nach meiden sie aufgrund ihres Hilfebedarfs oftmals gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Pflegeeinrichtungen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind aufgrund ihres häufig hohen Lebensalters an schnellen und niedrigschwelligen Problemlösungen interessiert. Die außergerichtliche Streitbeilegung bietet diese Möglichkeit. Wichtig ist, dass sich die Pflegeeinrichtungen dem Verfahren jetzt öffnen. Das ist auch ein Zeichen für Transparenz und Qualität in der Pflege."

Die Teilnahme an der außergerichtlichen Streitbeilegung ist für die Pflegeeinrichtungen grundsätzlich freiwillig. Aufgrund einer Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes muss aber der Unternehmer den Verbraucher nunmehr bei Vertragsabschlüssen ab dem 1. April 2016 im Vertrag darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher, bei Rechtsstreitigkeiten die Gerichte anzurufen, bleibt durch die neue Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle unberührt.

 

 

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Kategorie: P5 Fachinfos Pflege
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