Bundesrahmenvereinbarung zur ambulanten Hospizarbeit gem. § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V

Am 7. Dezember 2015 trat das Gesetz zur Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPG) in Kraft. Dies machte die Überarbeitung und Anpassung der Rahmenvereinbarung notwendig.

Die fachlich-inhaltlichen Abstimmungen zur überarbeiteten Fassung der Bundesrahmenvereinbarung zur Förderung ambulanter Hospizdienste wurden nunmehr abgeschlossen. Der GKV- Spitzenverband hat am 15.03.2016 das
Unterschriftsverfahren eingeleitet.

An der Rahmenvereinbarung wurden Änderungen in Folge des HPG vorgenommen, sonstige Änderungen, die keinen Bezug zum HPG haben und es wurden die besonderen Belange der Kinder berücksichtigt (teilweise mit/teilweise ohne
HPG Bezug). Darüber hinaus gibt es ergänzende Protokollnotizen sowie Änderungen bei den Anlagen.

Gute Ergebnisse konnten insbesondere erzielt werden im Hinblick auf die Anerkennung der förderfähigen Sachkosten, die Finanzierung von Personalkosten bei Aufstockung des Beschäftigungsumfangs der Fachkraft/Fachkräfte, die Förderung neuer Hospizdienste, die Regelung der Kosten für Fort- und Weiterbildung sowie die Berücksichtigung der besonderen Belange der Ambulanten Kinderhospizdienste.

Die Vereinbarung wird rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten.

Im Downloadbereich steht Ihnen die neue Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.03.2016 zur Verfügung.

 

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Kategorie: P5 Fachinfos Pflege
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