BREM-HKP § 132a Abs. 1 SGB V: Chronische und schwer heilende Wunden - Ergebnis Schiedsverfahren

Am 28.10.2021 konnte in der Bundesschiedsstelle-HKP eine Einigung zur Ergänzung der Bundesrahmenempfehlungen nach § 132a Abs.1 SGB V um das Thema „Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden“ erzielt werden.  Die Ergänzung soll in einem neuen § 6 erfolgen.
Die bisherigen §§ 6 – 9 werden zu §§ 7 – 10.  Der neue § 6 tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Der genaue Text und das Protokoll werden gerade endabgestimmt. Danach wird das Unterschriftenverfahren eingeleitet. Wir werden Ihnen dann auch den Text, der ins Unterschriftenverfahren geht, im Downloadbereich ergänzen.  
 
Vorab einige ausgewählte Hinweise zu den Inhalten:
 
Es wird abgestrebt, dass die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden (Nr. 31a HKP-RL) durch Leistungserbringer erfolgt, die sich auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisiert haben (spezialisierte Leistungserbringer). Dies können spezialisierte ambulante Pflegedienste sein, die diese Leistung in der Häuslichkeit des Patienten erbringen. Des Weiteren kann die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden  auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen, in sogenannten Wundzentren. Beide müssen einen Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V haben.  
 
Darüber hinaus kann die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden auch durch nicht spezialisierte ambulante Pflegedienste erfolgen, wenn kein spezialisierter Leistungserbringer die Versorgung übernehmen kann. Die nicht spezialisierten Leistungserbringer haben allerdings das Risiko, dass die Krankenkassen zu einem späteren Zeitpunkt doch einen spezialisierten Leistungserbringer benennen kann und der/die Versicherte auch einen Wechsel will. Hierfür haben wir uns in der Schiedsstelle auf eine Übergangsfrist geeinigt.
 
Der neue § 6 tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Bis zum  01.10.2022 stehen die spezialisierten Leistungserbringer und die nicht spezialisierten ambulanten Pflegedienste gleichberechtigt nebeneinander bei der Verordnungen nach Nr. 31a HKP-RL. Erst danach soll es einen Vorrang der spezialisierten Leistungserbringer geben; d.h. die ambulanten Pflegedienste sollten bis dahin überlegen, ob sie mittels definierter Qualifizierung von Mitarbeiter*innen „Spezialisierter Leistungserbringer“ werden wollen oder nicht.

 

Verknüpfte Artikel:

Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zu Änderungen der HKP-RL: Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden


Downloads für Mitglieder:

pdf Zusammenfassung § 6 BREM Neu final (324 KB)

 

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