§ 114c SGB XI - Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege

Es gibt derzeit eine Absprache zwischen GKV-SV und den Spitzenverbänden der Prüfdienste zu den Ankündigungen der Prüfungen: Ankündigungen erfolgen grundsätzlich am Vortag bis spätestens 13 Uhr. Montagsprüfungen und Prüfungen nach einem Feiertag werden bis spätestens 10 Uhr am Vortag angekündigt.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um Absprachen ohne rechtliche Grundlage handelt. Es kann also durchaus Abweichungen von dieser Absprache geben.

In ihrer Stellungnahme zu den Richtlinien des GKV-SV nach §114c SGB XI (Verlängerung des Prüfrhythmus und Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege) fordert die BAGFW in ihrer Stellungnahme eine Klarstellung in Bezug auf den Tag, an dem die Prüfung angekündigt werden muss und bezieht sich auf einen Kommentar von Klie/Kramer/Plantholz:

"Der Text „Regelprüfungen gemäß § 114ff SGB XI sind grundsätzlich am Tag zuvor durch die beauftragte Prüfinstitution anzukündigen“ gibt nur den Gesetzestext wieder. Hier ist klarzustellen, dass sich der Tag auf die Arbeitstage (Montag bis Freitag, wenn diese nicht gesetzliche Feiertage sind) bezieht. Der Text ist anlog dem Kommentar Klie/Kramer/Plantholz, 4. Auflage zu § 114a SGB XI, II Erläuterungen (S. 1176) wie folgt zu konkretisieren: „Am Tag zuvor“ ist so … auszulegen, dass die Ankündigung am Vormittag des Vortages zu erfolgen hat, damit sich tatsächlich noch personelle Dispositionen treffen lassen. Der rechtzeitige Zugang der Ankündigung muss sichergestellt sein, was bei einer Telefaxmitteilung nach Büroschluss der Einrichtung nicht der Fall ist. Eine für Montag geplante Prüfung muss daher bis spätestens Freitagmittag avisiert sein, entsprechend ist bei Prüfungen unmittelbar nach Feiertagen zu verfahren. (…) Wird die Ankündigungspflicht nicht eingehalten, ist der Pflegedienst berechtigt, die Prüfung zu verweigern.

 

 

Verknüpfte Artikel:

§ 114c SGB XI - Entwurf Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege


Downloads für Mitglieder:

pdf 2019 08 16 Stellungnahme RiLi GKV 114cFIN (118 KB)

 

Kategorie: P3 Qualitätsentwicklung
Zugriffe: 1781