§ 112a SGB XI - Richtlinien des GKV Spitzenverbandes zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste vom 17.07.2019

Das BMG hat die Richtlinien nach § 112a SGB XI zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste am 05.09.2019 genehmigt. Sie sind am 06.09.2019 in Kraft getreten. Die genehmigte Fassung der Richtlinien steht auch auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung:

https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp

 

Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes:

"Damit ist eine weitere wesentliche Voraussetzung gegeben, dass ambulante Betreuungsdienste zugelassen werden können. Auf ambulante Betreuungsdienste sind die Vorschriften des SGB XI, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist. Nun bedarf es noch der vertraglichen Grundlagen, wofür entweder die bestehende Vertragslandschaft ambulanter Pflegedienste angepasst wird, oder gar neue Verträge verhandelt werden. Eine weitere Hürde, die noch zu nehmen ist, besteht in der zukünftigen Ausgestaltung der Pflegeverträge für häusliche Pflege, da gem. § 120 SGB XI an diese Verträge im Zusammenspiel mit allen Akteuren weitergehende Anforderungen gestellt werden.

Im Richtlinienentwurf waren keine Ausführungen zu Hilfen bei der Haushaltsführung enthalten und wir hatten kritisiert, dass es für die hauswirtschaftliche Versorgung ebenso entsprechender fachlicher Voraussetzungen bedarf. Diese Hilfen sind nun im Richtlinientext enthalten. Zudem arbeiten die Richtlinien nun mit dem gesetzlichen Begriff der "pflegerischen Betreuung" und nicht mehr wie im Entwurf mit "häuslicher Betreuung". Im Geltungsbereich wurden gestrichen, dass körperbezogene Pflegemaßnahmen gem. § 36 SGB XI nicht zum Leistungsspektrum gehören. Die Streichung ist angesichts des Verwendung des Begriffs "pflegerische Betreuung" nachvollziehbar, allerdings wird der Widerspruch aus dem Gesetz, dass Betreuungsdienste eben keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen durchführen sollen, dadurch eher verschärft. Logisch ist nun ein Umgang damit, wie er auch im Rahmen der stationären Betreuungskräfte-Richtlinie nach § 53c SGB XI gehandhabt wird: § 2 Abs. 4 Betreuungskräfte -RL - Zu den Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte gehören auch die Hilfen, die bei der Durchführung ihrer Betreuungs- und Aktivierungstätigkeiten unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich sind, wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen [...] eingebunden werden.

Die Zielsetzungen und Qualitätsanforderungen der Richtlinien wurden konkretisiert, wodurch die an die Betreuungsdienste gestellte Fachlichkeit gegenüber der Entwurfsfassung deutlich höher ist.

Es wird klargestellt, dass die Leistungen auch unter Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft erbracht werden können. Ansonsten gilt für alle anderen verantwortlichen Fachkräfte, dass diese bis einschließlich 31. Mai 2021 die nach § 71 Abs. 3 Satz 5 SGB XI erforderliche Weiterbildung nach der Anerkennung absolvieren müssen (was auch berufsbegleitend geht - 460 Std.). Damit soll ein schneller Einstieg von Betreuungsdiensten in die Versorgungslandschaft gewährleistet werden.

Außerdem wird eine "Betreuungsplanung" und eine "Betreuungsdokumentation" eingeführt." 

Neben den Richtlinien finden Sie ergänzend einen Foliensatz des Paritätischen Gesamtverbands mit weiteren Erläuterungen zu ambulanten Betreuungsdiensten. 

 

 

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Downloads für Mitglieder:

pdf 2019 09 09 Pflege Richtlinien Anf QS amb 112a SGB XI (61 KB)

pdf Ambulante Betreuungsdienste Paritaetischer (137 KB)

 

Kategorie: P3 Qualitätsentwicklung
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