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§ 28b IfSG - Referentenentwurf der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und Stellungnahme der BAGFW

Hinterlegt wurde der Referentenentwurf der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Mit der Verordnung sollen die Testnachweispflichten in den Pflegeeinrichtungen und -diensten, den medizinischen Einrichtungen und den Einrichtungen und Diensten, die Teilhabeleistungen erbringen (nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG) ab dem 01. März 2023 vorzeitig ausgesetzt werden.

Zudem sollen mit der Verordnung die bislang geltenden Maskenpflichten in den o.g. Einrichtungen und Diensten eingeschränkt werden, sodass diese vom 01. März bis zum 07. April 2023 nur noch für Besucher*innen von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Nr. 3 (Krankenhäuser, Rehabilitations-einrichtungen und voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) fortgelten sollen.

Die Änderungsverordnung soll mit Auslaufen der Coronavirus-Testverordnung zum 01. März 2023 in Kraft treten.

Ebenfalls hinterlegt wurde die per Mail übersandte Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf.

 

 

Verknüpfte Artikel:

BMG – PM zur weitestgehenden Beendigung der Test- und Maskenpflicht zum 01. März 2023

SenWGPG - Aufhebung der Testpflicht und Wegfall der Maskenpflicht für Bewohnende und Beschäftigte in der Pflege zum 28.02.2023

IfSG - RefE Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Abs 1 (Schutzmaß-nahmenaussetzungsV) und Paritätische Stellungnahme (Stand 18.01.2023)

 


Downloads für Mitglieder:

pdf 2023 02 17 RefE 1 ÄndV SchutzmaßnahmenaussetzungsV (135 KB)

pdf Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf der 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionssc (104 KB)

 

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