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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

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Landesseniorenbeirat Berlin

 

COVID-19-Schutzgesetz - FAQ der BAGFW zur Umsetzung §§ 28b + 35 IfSG, § 150c SGB XI (Stand 30.09.2022)

Ergänzung 26.01.2023:

§ 35 Abs. 5 IfSG:  „Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten voll- und teilstationären Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind, sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermittelt.“

Die Meldepflicht besteht lt. IfSG (derzeit bis April) weiter, auch nach Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, da die Meldepflicht nicht an die Impfpflicht gekoppelt war. So ist u. a. auch der Impfstatus von Bewohner*innen zu melden, für die es nie eine Impfpflicht gab.

 

 

 

 

Durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 treten Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welche die Aufgaben von Pflegeeinrichtungen im Rahmen von Corona-Schutzmaßnahmen beim Infektionsschutz, Hygienemanagement, beim Impfen und Testen sowie beim Medikamentenmanagement von antiviralen Corona-Medikamenten neu definieren. Die Maßnahmen sind befristet und gelten vom 1. Oktober 2022 an bis zum 7. April 2023.
Zudem werden besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik vorgegeben.


Mit der Umsetzung sind zahlreiche Fragen verbunden für die der Fachausschuss Altenhilfe und Pflege der in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände die beiliegenden FAQs erstellt hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenstand, der nochmal angepasst werden muss. Einige Fragen befinden sich z.B. noch in Klärung mit den BMG oder es kommen weitere Erkenntnisse hinzu.


Zu den Regelungen im Allgemeinen:


Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege nach § 35 IfSG


Infektionsschutz

Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie ambulante Pflegedienste und ambulante Intensivpflegedienste haben sicherzustellen, dass nach dem Stand der Medizin und Pflegewissenschaft erforderliche Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn die aktuellen, veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention nach § 23 IfSG umgesetzt werden.


Hygienemanagement

Voll- und teilstationäre Einrichtungen müssen Hygienepläne mit innerbetrieblichen Verfahrensweisen für zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen diesbezüglich der Überwachung durch die Gesundheitsämter. Dies gilt auch für ambulante Dienste, wobei sich die Überwachungsaufgaben der Gesundheitsämter bei Intensivpflegediensten auch auf die Einsatzorte beziehen. Dazu besteht eine Informationspflicht dieser Intensivpflegedienste gegenüber den Gesundheitsämtern auf Anforderung Namen und Kontaktdaten der versorgten Personen zu melden.Voll- und teilstationäre Einrichtungen haben darüber hinaus eine oder mehrere verantwortliche Personen zum 01. Oktober 2022 (bis zum 07. April 2023) zu benennen, die für die Sicherstellung der Einhaltung der Hygienepläne und den nachfolgenden Maßnahmen verantwortlich sind.


Impfen

Die für das Hygienemanagement beauftragte(n) verantwortliche(n) Person(en) oder andere zu benennende verantwortliche Personen sind für die regelmäßige Kontrolle des Impfstatus der Bewohner*innen von vollstationären Einrichtungen bzw. Gäste von teilstationären Einrichtungen sowie die organisatorische und praktische Unterstützung bei der Impfung dieser Personen in den jeweiligen Einrichtungen durch Ärzte oder Impfteams zuständig.


Testen

Die für das Hygienemanagement beauftragte(n) verantwortliche(n) Person(en) oder andere zu benennende verantwortliche Personen sind ferner für das Testen von Bewohner*innen, Gäste von teilstationären Einrichtungen, Beschäftigen und Besucher*innen dieser Einrichtungen entsprechend der Vorgaben auf Bundes- und Landesebene sowie fachlicher Institutionen zuständig.


Versorgung mit antiviralen COVID-19-Arzneimitteln

Nur in vollstationären Pflegeeinrichtungen (nicht in teilstationären!) haben als weitere Aufgabe die für das Hygienemanagement beauftragte(n) verantwortliche(n) Person(en) oder andere zu benennende verantwortliche Personen die Verantwortung für Maßnahmen zur Unterstützung der Versorgung von Bewohner*innen mit antiviralen COVID-19-Medikamenten. Dies meint insbesondere organisatorische Aufgaben und Tätigkeiten bei Ausbruchsgeschehen. In diesem Fall sind Angehörige der betreffenden Bewohner*innen sowie deren behandelnde Ärzte zu informieren, damit letztere schnellst möglich eine antivirale Therapie einleiten können.
Alle dargestellten Aufgaben und Maßnahmen sind zur Nachverfolgbarkeit zu dokumentieren. In Abhängigkeit zu weiteren Vorgaben aus dem Qualitätsausschuss Pflege (siehe nächster Punkt) legen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen ihre Organisations- und Verfahrensabläufe bis zum 1. November 2022 fest (vergleiche zeitliche Abfolge in den FAQ).


Sonderzahlung nach § 150c SGB XI

Zur Unterstützung der voll- und teilstationären Einrichtungen bei den dargestellten Aufgaben hat der Gesetzgeber den Qualitätsausschuss Pflege beauftragt, bis zum 15. Oktober 2022 pflegefachlich orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise für die Sicherstellung der genannten Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium zu erstellen. Nach § 150c SGB XI soll(en) die benannte(n) verantwortliche(n) Personen in voll- und teilstationären Einrichtungen für ihre Aufgaben eine monatliche Sonderzulage von bis zu 750 Euro erhalten, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße. Der Betrag von 750 Eure stellt dabei die Höchstgrenze je Einrichtung dar und muss bei mehreren benannten Personen entsprechend aufgeteilt werden. Zusätzlich erhält jede voll- und teilstationäre Einrichtung monatlich 250 Euro für mit den Aufgaben verbundene Overheadkosten.
Zum Meldeverfahren und weiteren Procedere der Umsetzung des § 150c SGB XI folgen weitere Informationen der Pflegekassen.


Impfmonitoring

Das Impfmonitoring ist nun bis Ende April 2023 befristet. Außerdem wird das Impfmonitoring erleichtert: Das Gesetz beinhaltet nun die Möglichkeit, von einer ausführlichen Meldung an das Robert-Koch-Institut für den Fall abzusehen, wenn sich die zu übermittelnden Angaben im Vergleich zu den im Vormonat gemeldeten Angaben nicht verändert haben.


Weitere Rechtsverordnungen der Länder

Die Landesregierungen haben durch weitere Rechtsverordnung für vollstationären Pflegeeinrichtungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über
•        hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,
•        die erforderliche personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften,
•        Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen hygienebeauftragten Pflegefachkräfte oder Hygienefachkräfte,
•        die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention,
•        die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten erforderlich sind.


Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik nach § 28b IfSG


Maskenpflicht und Testpflicht


Vollstationären Pflegeeinrichtungen, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und stationäre Hospize dürfen von Personen nur betreten werden

•  wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie
•   einen Testnachweis vorlegen.
Dies gilt für Besucher und Beschäftigte. Eine Auslegung, wie die Regelung zum Tragen einer Maske für Beschäftigte praktisch umsetzbar ist, hat das BMG in Folge nachdrücklicher Beschwerden angekündigt.
Besucher müssen einen negativen Testnachweis vorlegen. Dieser darf maximal 24 Stunden alt sein und muss entweder von einer zugelassenen Teststelle vorgenommen werden oder vor Ort unter Aufsicht der Einrichtung vorgenommen werden. Ausnahmen: Besucher im Rahmen eines Notfalleinsatzes, im Rahmen der Durchführung eines Krankentransportes; Besucher ohne Kontakt zu den Bewohnern, Tagespflegegästen, Hospizgästen wie Lieferdienste, Post. Beschäftigte müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen negativen Testnachweis vorlegen. Der Test darf maximal 24 Stunden alt sein und muss entweder vor Ort unter Aufsicht der Einrichtung vorgenommen werden oder von einer zugelassenen Teststelle. Der Testnachweis ist mindestens dreimal pro Woche zu erbringen. Selbsttestungen z. B. in der eigenen Häuslichkeit vor Dienstbeginn sind in der teil- und vollstationären Pflege sowie in stationären Hospizen nicht möglich.
Bewohner, Tagespflegegäste und Hospizgäste unterliegen keiner Testpflicht. Testungen können im Rahmen des einrichtungsspezifischen Testkonzepts erfolgen.
Eine Testpflicht gilt ferner für in der Pflege Tätige in ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen sowie in Pflegediensten und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen. Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI sind davon ausgenommen. Der Testnachweis ist mindestens dreimal pro Kalenderwoche zu erbringen. Selbsttestungen in der eigenen Häuslichkeit vor Dienstbeginn sind möglich.
Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen und Tagespflegegäste sind von der Maskenpflicht nur in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten ausgenommen (Bewohnerzimmer). Eine Auslegung, inwiefern gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten auch zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sein können, hat das BMG angekündigt.
 Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es für Personen, die medizinische Gründe haben sowie für Schwerhörige und gehörlose Menschen, Kinder bis zu 6 Jahren. Die Abnahme der Maske für einen eng begrenzten Zeitraum zur notwendigen Ausnahme von Speisen und Getränken verstößt nach der Gesetzesbegründung nicht gegen die Maskenpflicht.
Eine Maskenpflicht gilt ferner für in der Pflege Tätige in ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen sowie in Pflegediensten und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen. Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI sind davon ausgenommen. Ausnahmen davon gibt es ferner, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.

 

Verknüpfte Artikel:

 COVID-19-Schutzgesetz - Bundestag beschließt COVID-19-Schutzgesetz & Handreichung des Paritätischen Gesamtverbandes zum COVID-19-Schutzgesetz (Stand 9.9.2022)


Downloads für Mitglieder:

pdf 2022 09 29 BAGFW-FAQ §§ 28b 35 IfSG § 150c SGB XI (191 KB)

 

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