Hinterlegt wurde ein Merkblatt der Heimaufsicht zu Besuchsregelungen bzw. Test- und Maskenpflicht in stationären Pflegeeinrichtungen ab dem 1.10.22. Informations-Ergänzung SenWGPG vom 28.09.22: Die Vorgaben zu Test- und Maskenpflicht in ambulanten Pflegediensten finden sich in § 28b Absatz 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz: Hier „dürfen in der Pflege nur Personen tätig werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis (…) vorlegen (…). Bei Personen, die in einer oder einem in Satz 1 Nummer 4 genannten Einrichtung oder Unternehmen tätig sind und die ihre Tätigkeit von ihrer Wohnung aus antreten, kann die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung (…) auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.“
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