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TestVO - Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung am 29.06.22 im Bundesanzeiger veröffentlicht

Aktualisierung 29.06.22:

Die dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde am 29.06.22 im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Im Vergleich zum Verordnungsentwurf (s. unten) wurden die folgenden Punkte angepasst:
Pflegende Angehörige müssen nun im Rahmen der (eingeschränkten) Bürger:innentestungen den Eigenanteil von 3 € nicht mehr bezahlen. Persönliche Budgetnehmer:innen und ihre Beschäftigten erhalten ebenso kostenlosen Zugang. Als Anspruchsberechtigte neu aufgenommen wurden neben den Kontaktpersonen von Menschen mit Vorerkrankung zudem auch Kontaktpersonen von Menschen mit Behinderung, allerdings weiterhin mit einer Eigenbeteiligung von 3 € pro Testung.


Mit Blick auf die Vergütungsregelungen ergeben sich im Vergleich zum Verordnungsentwurf keine Änderungen:
Die Sachkostenpauschale für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung (§ 11 TestV) beträgt je Test künftig nur noch 2,50 € (ehem. 3,50 €). Die Vergütung von weiteren Leistungen (§ 12 TestV), wie z. B. das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung etc.) beträgt je Test künftig nur noch 7 € (ehem. 8 €). Die bestehenden Testkontingente ebenso wie die bisherigen Refinanzierungswege/ Kostenträger bleiben im Rahmen der einrichtungsbezogenen Testkonzepte jedoch unverändert erhalten.

 


Die Verordnung tritt am 30.06.2022 in Kraft. Artikel 1 Nummer 6 bis 8 (bzgl. der o. g. Vergütungsanpassungen) tritt am 01.07.2022 in Kraft.

 

 

 

Nachrichtlich: Referentenentwurf 3. Änderungsverordnung der Coronavirus-Testverordnung:

Die TestV soll angesichts des anhaltenden Infektionsgeschehens laut Verordnungsentwurf über den 30. Juni 2022 hinaus bis zum 25. November 2022 verlängert werden. Allerdings werden die kostenlosen Bürger:innentestungen dem Grunde nach zum 01. Juli 2022 (zumindest vorübergehend) ausgesetzt.

Ausnahmen hiervon bleiben aber für folgende Personengruppen erhalten:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
  5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
  6. Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden,
  7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben und
  8. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben.


Personen nach Nummer 6 und 7 haben je Testung einen Betrag von 3 Euro als Eigenbeteiligung an den Leistungserbringer zu entrichten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.

Die Verordnung soll vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Nummer 6, 7 und 8 sollen am 1. Juli 2022 in Kraft treten.

 

In Teil "B Lösung" auf Seite 2 wird bezüglich Testungen in Pflegeeinrichtungen ausgeführt:

"Im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts sind unter anderem Pflegeeinrichtungen berechtigt, die in der Testverordnung festgelegten monatlichen Kontingente an PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung über den 30. Juni 2022 hinaus zu beschaffen und zu nutzen und die insoweit entstehenden Kosten für die Beschaffung sowie die Durchführungsaufwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch über eine Pflegekasse geltend zu machen."

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass an den Erstattungspauschalen geschraubt wird. Hier wird eine Absenkung von jeweils 1 Euro erwogen:
Nummer 7
Die Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung nach § 11 wird von 3,50 Euro auf 2,50 Euro verringert. Dies ist vor dem Hintergrund der Entwicklung der zur Durchführung der Tests relevanten Kostenfaktoren angemessen, insbesondere aufgrund geringerer Sachkosten.
Nummer 8
Zu Doppelbuchstabe aa
Entsprechend der Regelung in § 12 Absatz 1 wird die Vergütung für Antigen-Tests nach § 12 Absatz 3 Satz 1 von 8 Euro auf 7 Euro verringert.

 

 

Verknüpfte Artikel:

TestVO - Referentenentwurf und Stellungnahme der BAGFW zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung


Downloads für Mitglieder:

pdf 22 0629 Corona TestVO BAnz AT 29 06 2022 V1 (217 KB)

 

document 22 0624 Entwurf 3 ÄndV TestV (56 KB)

 

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